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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Ausbürgerung trotz drohender Staatenlosigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausbürgerung eines Mannes gebilligt, der Anschläge geplant haben soll. Es nimmt dabei in Kauf, dass der Mann staatenlos wird.

Eine Statue der Justitia, der römischen Göttin der Gerechtigkeit, mit verbundenen Augen, Waage und Schwert.
Bild: WilliamCho / Pixabay

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Ausbürgerung trotz drohender Staatenlosigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entzug des Schweizer Bürgerrechts eines wegen Terroraktivitäten verurteilten Mannes bestätigt. Obwohl ihm nach dem Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit möglicherweise die Staatenlosigkeit droht, sieht das Gericht darin in diesem Fall kein Hindernis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft eines 36-jährigen Mannes bestätigt, der in Frankreich wegen terroristischer Aktivitäten zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Entscheid betrifft insbesondere die Frage, ob die Schweizer Behörden einem Doppelbürger das Bürgerrecht entziehen dürfen, wenn dieser inzwischen auf seine zweite Staatsangehörigkeit verzichtet hat.

In Frankreich wegen Terroraktivitäten verurteilt

Der Mann wurde vor 36 Jahren in Bosnien-Herzegowina geboren und als Kind in der Schweiz eingebürgert. Im Jahr 2000 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht. Längere Zeit lebte er in Yverdon-les-Bains im Kanton Waadt.

Im Januar 2021 verurteilte ihn ein französisches Gericht in Paris zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Nach den Angaben zum Fall hatte er sich zum sogenannten Islamischen Staat (IS) bekannt, Propagandakanäle betrieben, neue Mitglieder rekrutiert und Vorbereitungen für Anschläge in Frankreich unterstützt. Zu den geplanten Anschlagszielen gehörte auch Nizza.

Schweiz entzieht das Bürgerrecht

Nach der Verurteilung leitete auch die Schweiz ein Verfahren ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte im Mai 2021 den Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft. Zur Begründung verwies die Behörde auf schwere Verbrechen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie auf eine erhebliche Schädigung der Interessen und des Ansehens der Schweiz.

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung. Unter anderem argumentierte er, dass der Entzug des Bürgerrechts einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Zudem sei er wegen seiner Taten bereits in Frankreich verurteilt worden. Eine weitere Massnahme in der Schweiz könne deshalb einer unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommen.

Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit

Eine besondere Bedeutung erhielt das Verfahren dadurch, dass der Mann im Jahr 2022 freiwillig auf seine bosnische Staatsangehörigkeit verzichtete. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits vom laufenden Verfahren in der Schweiz.

Dadurch bestand die Möglichkeit, dass er nach einem Entzug des Schweizer Bürgerrechts ohne Staatsangehörigkeit dastehen könnte. Der Betroffene machte deshalb geltend, eine Ausbürgerung dürfe unter diesen Umständen nicht erfolgen.

Gericht sieht keinen entscheidenden Hinderungsgrund

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei unter anderem, dass der Mann zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM im Jahr 2021 noch Schweizer und bosnischer Doppelbürger gewesen sei. Den Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit habe er erst später und aus eigenem Antrieb erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts kann dieser spätere Verzicht deshalb nicht dazu führen, dass der bereits verfügte Entzug des Schweizer Bürgerrechts grundsätzlich ausgeschlossen wird. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass der Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit möglicherweise dazu geeignet war, das Schweizer Verfahren zu erschweren oder zu verhindern. citeturn0news0

Keine doppelte Bestrafung

Auch das Argument einer doppelten Bestrafung überzeugte das Gericht nicht. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts sei keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine verwaltungsrechtliche Massnahme. Deshalb handle es sich nicht um eine erneute strafrechtliche Verfolgung für dieselben Taten.

Das Gericht stellte zudem die Sicherheitsinteressen der Schweiz den persönlichen Interessen des Betroffenen gegenüber. Angesichts der Schwere der terroristischen Aktivitäten sei der Entzug des Schweizer Bürgerrechts in diesem besonderen Fall zulässig und verhältnismässig.

Entscheid noch nicht endgültig

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden. Damit ist derzeit noch nicht endgültig entschieden, ob der Entzug des Schweizer Bürgerrechts bestehen bleibt.

Der Fall zeigt zugleich, dass die Frage des Bürgerrechtsentzugs bei Personen, die wegen schwerer terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, rechtlich besonders komplex ist. Im Mittelpunkt steht dabei die Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Schweiz, dem Schutz der persönlichen und familiären Rechte sowie der Frage einer möglichen Staatenlosigkeit.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts trägt das Aktenzeichen F-4395/2021 und datiert vom 12. August 2026.

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