Reisende sprechen während einer Flugverspätung mit Mitarbeitenden an einem Flughafenschalter.
KI-generiert mit OpenAI
Reisen22:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 4 Min.0 Kommentare

Neue EU-Fluggastrechte: Was Schweizer Passagiere erwarten können

Europa stärkt Hilfe und Entschädigung bei Flugproblemen. In der Schweiz gelten die Neuerungen jedoch nicht automatisch – der bilaterale Weg ist entscheidend.

Verspäteter Flug, lange Warteschlange am Schalter, unklare Auskunft: Für Passagiere ist in solchen Situationen oft schwer erkennbar, was ihnen zusteht. Die Europäische Union hat im Juli 2026 eine umfassende Reform der Fluggastrechte endgültig gebilligt. Sie soll die bisherigen Regeln präzisieren und einzelne Lücken schliessen.

Die erste wichtige Einordnung: Die Neuerungen gelten noch nicht sofort. In der EU werden sie 12 Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar, voraussichtlich im Sommer 2027. Für die Schweiz ist ein zusätzlicher Schritt nötig, weil EU-Recht nicht automatisch gilt.

Die Drei-Stunden-Schwelle bleibt

Im politischen Ringen stand die Frage im Zentrum, ab wann eine Verspätung entschädigt wird. Das Ergebnis: Kommt ein Flug mindestens drei Stunden zu spät am Endziel an und liegt kein aussergewöhnlicher Umstand vor, bleibt grundsätzlich ein Anspruch bestehen.

Die Pauschalen richten sich weiterhin nach der Strecke: 250 Euro bei Flügen bis 1500 Kilometer, 400 Euro bei längeren innereuropäischen Verbindungen beziehungsweise Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern und 600 Euro bei anderen Langstrecken. Bei gewissen sehr langen Reisen kann die Entschädigung halbiert werden, wenn eine angebotene Ersatzverbindung das Ziel mit höchstens vier Stunden Verspätung erreicht.

Aussergewöhnliche Umstände – etwa bestimmte Wetterlagen oder Sicherheitsrisiken – können eine Zahlung ausschliessen. Die Airline muss sich aber weiterhin um Betreuung und Weiterreise kümmern. Ob ein konkreter Fall aussergewöhnlich ist, hängt von den Umständen ab; eine pauschale Aussage am Gate genügt nicht.

Hilfe am Flughafen wird konkreter

Die Reform beschreibt genauer, wann Getränke, Mahlzeiten und Kommunikationsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Vorgesehen sind Erfrischungen in regelmässigen Abständen, eine Mahlzeit nach längerer Wartezeit sowie Internetzugang und zwei Kommunikationsmöglichkeiten. Wird eine Übernachtung nötig, schuldet die Airline grundsätzlich Hotel und Transfer.

Leistet sie trotz Anspruch keine Hilfe, dürfen Passagiere angemessene Ausgaben selbst tätigen und zurückfordern. Quittungen bleiben deshalb entscheidend. Luxusausgaben werden nicht automatisch ersetzt.

Auch die Umbuchung wird klarer. Wenn die Airline nicht innert drei Stunden eine passende Weiterreise organisiert, sollen Betroffene selbst eine Alternative buchen und Kosten bis zu einer festgelegten Obergrenze zurückfordern können. Vor einer teuren Buchung empfiehlt sich, die Aufforderung an die Airline und deren Reaktion zu dokumentieren.

Besserer Schutz für Familien und Hinflug-Ausfälle

Kinder unter zwölf Jahren sollen ohne Aufpreis neben einer begleitenden erwachsenen Person sitzen. Zudem wird die sogenannte No-Show-Praxis eingeschränkt: Wer einen Hinflug verpasst oder bewusst nicht nutzt, soll den Rückflug nicht allein deshalb verlieren.

Mehr Transparenz ist auch bei Handgepäck vorgesehen. Airlines müssen deutlicher ausweisen, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Gepäckstück kostenlos wird; die erlaubten Abmessungen und Tarifbestandteile bleiben relevant.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität erhalten zusätzlichen Schutz, wenn eine Begleitperson nötig ist oder Mobilitätshilfen beschädigt werden. Auch hier stärkt die Reform Informations- und Unterstützungsrechte.

Was gilt heute bei Flügen aus der Schweiz?

Die Schweiz hat die bestehende europäische Fluggastrechte-Verordnung über das bilaterale Luftverkehrsabkommen übernommen. Das heutige Recht gilt unter anderem für Flüge, die in der Schweiz, der EU, Norwegen oder Island starten. Bei Ankünften aus Drittstaaten spielt zusätzlich der Sitz der ausführenden Airline eine Rolle.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die schweizerische Durchsetzungsstelle. Es kann Beschwerden prüfen und bei Verstössen Sanktionen verhängen. Eine individuelle Geldforderung spricht es jedoch nicht verbindlich zu; dafür müssen Passagiere nötigenfalls zivilrechtlich vorgehen.

Ob und wann die revidierten Regeln für Flüge mit Schweiz-Bezug gelten, entscheidet der Gemischte Ausschuss des Luftverkehrsabkommens. Eine Übernahme ist naheliegend, aber am 9. September 2026 noch nicht vollzogen. Reisende sollten deshalb nicht mit künftigen Bestimmungen argumentieren, solange sie nicht in schweizerisches Recht überführt sind.

So sichern Passagiere ihre Ansprüche

Bei einem Problem sollte zuerst die ausführende Airline schriftlich kontaktiert werden. Boardingpass, Buchungsbestätigung, Mitteilungen, Fotos der Anzeige und sämtliche Quittungen helfen. Entscheidend ist die Verspätung am Endziel, nicht nur die verzögerte Abflugzeit.

Reagiert die Airline nicht zufriedenstellend, kann eine Anzeige beim BAZL sinnvoll sein. Dabei ist die Unterscheidung wichtig: Betreuung, Rückerstattung, Ersatzbeförderung und pauschale Entschädigung sind verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die Reform macht vieles verständlicher. Sie ersetzt aber nicht den Blick auf Abflugort, Airline, Ursache und Zeitpunkt. Für Schweizer Passagiere lautet die wichtigste Regel deshalb: den konkreten Reiseweg dokumentieren – und prüfen, welches Recht zum Zeitpunkt des Fluges tatsächlich gilt.

Quellen

Stand: 9. September 2026.

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