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Unfallversicherung: Bundesrat senkt Schwelle für Selbstständige

Eintrittsschwelle sinkt auf 44'460 Franken pro Jahr

UVG neue Regelung
Bild: OpenAi

Selbstständige können sich ab 2027 leichter gegen Unfälle versichern

Selbstständigerwerbende mit tieferen Einkommen erhalten künftig einen leichteren Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung. Der Bundesrat senkt die Eintrittsschwelle per 1. Januar 2027 von 66'690 auf 44'460 Franken Jahreseinkommen. Nach Angaben des Bundes könnten dadurch rund 40'000 weitere Selbstständige von der freiwilligen Unfallversicherung profitieren.

Die Änderung erfolgt im Rahmen einer Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Der Bundesrat hat die entsprechende Anpassung am 26. August 2026 verabschiedet. Die bisherige Einkommensgrenze erwies sich insbesondere für Selbstständigerwerbende mit tieferen oder schwankenden Einkommen als Hürde.

Ein deutlich tieferes Mindesteinkommen

Bis Ende 2026 liegt die Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung bei 66'690 Franken pro Jahr. Ab Anfang 2027 sinkt sie auf 44'460 Franken.

Die Grenze entspricht damit künftig 30 Prozent statt bisher 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes.

Damit können auch Selbstständigerwerbende mit einem deutlich tieferen Einkommen eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen. Nach Einschätzung des Bundesrates könnten rund 40'000 Personen zusätzlich Zugang zu dieser Versicherung erhalten.

Warum die Änderung für Selbstständige wichtig ist

Arbeitnehmende in der Schweiz sind grundsätzlich obligatorisch gegen Berufsunfälle und – bei einer ausreichenden Arbeitszeit – auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Selbstständigerwerbende unterstehen dieser obligatorischen Unfallversicherung dagegen nicht automatisch.

Sie können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetz versichern. Dafür mussten sie bisher jedoch ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen.

Die tiefere Eintrittsschwelle beseitigt nun einen Teil dieser Zugangshürde. Gerade für Selbstständige mit tieferen Einkommen kann ein Unfall erhebliche finanzielle Folgen haben, weil neben den Behandlungskosten auch ein Erwerbsausfall entstehen kann.

Auch Teilzeit-Selbstständige werden berücksichtigt

Die Revision betrifft nicht nur die Höhe der Einkommensgrenze. Neu erhalten die Versicherer zudem die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle bei Teilzeit-Selbstständigerwerbenden an den Beschäftigungsgrad anzupassen.

Das kann insbesondere für Personen relevant sein, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum ausüben. Dazu gehören beispielsweise Personen im Kulturbereich oder Selbstständige, die verschiedene Erwerbstätigkeiten miteinander kombinieren.

Damit soll die Regelung besser auf unterschiedliche Formen der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgestimmt werden.

Was sich für die Betroffenen konkret ändert

Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Selbstständigerwerbende, die bisher wegen ihres Einkommens unterhalb der Eintrittsschwelle keine freiwillige Unfallversicherung abschliessen konnten, erhalten damit grundsätzlich eine neue Möglichkeit.

Die Versicherung erfolgt weiterhin nicht automatisch. Selbstständigerwerbende müssen sich freiwillig versichern und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wie hoch die Prämien künftig ausfallen werden, lässt sich aus der Bundesratsmitteilung nicht ableiten. Die Versicherer müssen ihre Berechnungen und Verfahren an die neue Regelung anpassen.

Besonders relevant für Selbstständige mit schwankendem Einkommen

Für Selbstständigerwerbende ist die Einkommenssituation häufig weniger stabil als bei Angestellten. Einnahmen können von Auftrag zu Auftrag oder von Jahr zu Jahr erheblich schwanken.

Eine hohe Eintrittsschwelle kann deshalb dazu führen, dass Personen mit grundsätzlich ausreichender Erwerbstätigkeit keinen Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung erhalten.

Mit der Senkung auf 44'460 Franken wird dieser Kreis deutlich erweitert. Der Bundesrat verbindet die Änderung deshalb mit einem besseren Versicherungsschutz für Selbstständigerwerbende.

Unfallversicherung ist nicht Krankenversicherung

Bei der Einordnung der Änderung ist ein wichtiger Punkt zu beachten: Die freiwillige Versicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz schützt vor den finanziellen Folgen von Unfällen. Sie ist keine Krankenversicherung und ersetzt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht.

Die Revision verändert somit nicht den Krankenversicherungsschutz von Selbstständigerwerbenden. Sie erleichtert vielmehr den Zugang zu einer zusätzlichen Absicherung gegen Unfallfolgen.

40'000 Personen könnten neu Zugang erhalten

Nach der Einschätzung des Bundesrates könnten rund 40'000 Selbstständigerwerbende von der tieferen Eintrittsschwelle profitieren.

Wie viele Personen tatsächlich eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen werden, lässt sich heute allerdings noch nicht sagen. Entscheidend sind unter anderem die individuellen Prämien, die persönliche Risikoeinschätzung und die finanzielle Situation der Betroffenen.

Die neue Regelung schafft zunächst vor allem die Möglichkeit, dass sich ein grösserer Kreis von Selbstständigerwerbenden freiwillig versichern kann.

Die Änderung tritt Anfang 2027 in Kraft

Bis zum Inkrafttreten bleiben die bisherigen Regeln bestehen. Die Versicherer haben nun Zeit, ihre Prozesse auf die neue Eintrittsschwelle und die zusätzlichen Möglichkeiten bei Teilzeit-Selbstständigen anzupassen.

Für Personen, die bisher wegen ihres Einkommens von der freiwilligen Unfallversicherung ausgeschlossen waren, dürfte insbesondere die neue Grenze von 44'460 Franken relevant sein.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2027 wird die freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende zugänglicher. Die Eintrittsschwelle sinkt von 66'690 auf 44'460 Franken Jahreseinkommen. Nach Angaben des Bundesrates könnten dadurch rund 40'000 weitere Personen die Möglichkeit erhalten, sich freiwillig gegen Unfallfolgen zu versichern.

Die Reform richtet sich insbesondere an Selbstständige mit tieferen Einkommen und berücksichtigt künftig auch Teilzeitmodelle besser. Sie schafft damit einen breiteren Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung, ohne diese mit der obligatorischen Krankenversicherung gleichzusetzen.

Für Betroffene ist vor allem wichtig: Die neue Möglichkeit gilt ab 2027, die Versicherung muss aber weiterhin freiwillig abgeschlossen werden. Wie attraktiv sie im Einzelfall ist, hängt unter anderem von den angebotenen Prämien und den persönlichen Versicherungsbedürfnissen ab.

Quelle

  • Bundesamt für Gesundheit / Schweizerische Eidgenossenschaft: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), 26. August 2026.

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