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Bundesgericht schränkt Ersttäterprivileg bei Raserdelikten ein

Wer innerhalb von zehn Jahren bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, kann bei einem erneuten qualifiziert groben Verkehrsdelikt nicht mehr vom Ersttäterprivileg profitieren.

Ersttäterprivileg bei Raserdelikten
Bild: openAi

74 km/h in einer 30er-Zone

Auslöser des Verfahrens war eine Fahrt im Februar 2023. Der Autofahrer war auf einer Strasse in Basel-Stadt mit 74 km/h unterwegs, obwohl dort höchstens 30 km/h erlaubt waren.

Die erste Instanz verurteilte ihn wegen des Verkehrsdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt beurteilte die Tat dagegen als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Der Fall gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Der Autofahrer machte geltend, seine frühere Verurteilung aus dem Jahr 2016 dürfe das Ersttäterprivileg nicht ausschliessen.

Die Vorstrafe von 2016 war entscheidend

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Ausschlaggebend war, dass der Mann bereits 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war. Zum Zeitpunkt der neuen Tat im Jahr 2023 lag diese Verurteilung noch innerhalb des massgeblichen Zehnjahreszeitraums.

Damit war für das Bundesgericht die entscheidende Voraussetzung erfüllt: Der Mann konnte bei der neuen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht mehr als Ersttäter im Sinne der gesetzlichen Ausnahme behandelt werden.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich klar, dass nicht nur besonders schwere frühere Verkehrsdelikte den Ausschluss bewirken. Eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung genügt.

Was ist das Ersttäterprivileg?

Bei einem qualifiziert groben Verkehrsdelikt sieht das Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe vor. Das sogenannte Ersttäterprivileg ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere Sanktion in Form einer Geldstrafe.

Die Regelung wurde 2023 eingeführt. Sie soll bei einem ersten schweren Verkehrsdelikt eine gewisse Differenzierung ermöglichen. Gleichzeitig legt das Gesetz fest, dass diese Möglichkeit nicht offensteht, wenn die betroffene Person innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits ein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat.

Das aktuelle Urteil klärt nun, wie diese Voraussetzung auszulegen ist: Auch eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung reicht aus. Es muss sich nicht um ein früheres Raserdelikt oder eine besonders gravierende Verkehrsverletzung handeln.

Der Strafrahmen selbst bleibt unverändert

Wichtig ist die Abgrenzung: Das Bundesgericht hat die Strafe für Raserdelikte nicht neu festgelegt und den gesetzlichen Strafrahmen nicht verschärft.

Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes sieht bei einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung weiterhin eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vor. Das Urteil betrifft vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlich vorgesehene Ausnahme für Ersttäter zur Anwendung kommen kann.

Für Wiederholungstäter innerhalb des Zehnjahreszeitraums fällt diese Möglichkeit weg.

Warum auch eine weniger schwere Vorstrafe zählt

Der Autofahrer argumentierte sinngemäss, dass nicht jede frühere grobe Verkehrsregelverletzung gleich behandelt werden dürfe. Entscheidend sollte seiner Ansicht nach sein, wie schwer die frühere Tat tatsächlich gewesen sei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Aus dem Gesetz, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck ergebe sich nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen den Ausschluss des Ersttäterprivilegs bewirken sollten.

Damit ist die Regel für die Gerichte vergleichsweise klar: Entscheidend sind die Art der früheren Verurteilung und der zeitliche Abstand – nicht eine zusätzliche Prüfung, ob die alte Tat besonders schwerwiegend war.

Ersttäterprivileg bei Raserdelikten
Symbolbild · Bild: openAi

Was bedeutet das für andere Autofahrer?

Die praktische Konsequenz betrifft vor allem Personen, die bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sind.

Liegt diese Verurteilung weniger als zehn Jahre zurück und kommt es erneut zu einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, kann das Ersttäterprivileg nicht mehr angewendet werden.

Wer dagegen keine entsprechende Vorverurteilung innerhalb des Zehnjahreszeitraums hat, kann weiterhin von der gesetzlichen Ausnahme profitieren. Ob sie im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird, bleibt eine Frage der individuellen Strafzumessung.

Das Bundesgericht schafft damit mehr Klarheit

Das Urteil verändert das Gesetz nicht. Es schafft vielmehr Klarheit über dessen Anwendung.

Für die Gerichte bedeutet das: Bei einem neuen Raserdelikt muss zunächst geprüft werden, ob innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorliegt. Ist dies der Fall, fällt das Ersttäterprivileg weg.

Die Entscheidung grenzt damit den Spielraum für eine Geldstrafe bei Wiederholungstätern ein. Gleichzeitig bleibt die Strafzumessung im Einzelfall Sache des zuständigen Gerichts.

Ein Urteil mit Wirkung über den konkreten Fall hinaus

Der Fall betraf einen einzelnen Autofahrer und eine konkrete Vorstrafe. Seine Bedeutung reicht jedoch darüber hinaus.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Zehnjahresregel nicht nur bei früheren Raserdelikten oder besonders schweren Verkehrsverstössen greift. Bereits eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung kann genügen.

Damit ist der Kreis jener Personen, die bei einem erneuten qualifiziert groben Verkehrsdelikt noch als Ersttäter behandelt werden können, enger als vom Beschwerdeführer angenommen.

Das Bundesgericht verschärft damit nicht den gesetzlichen Strafrahmen, sondern zieht die Grenze für die Ausnahme enger: Wer innerhalb von zehn Jahren bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, kann bei einem erneuten Raserdelikt nicht mehr auf das Ersttäterprivileg zurückgreifen.

Quellen

  • Bundesgericht: Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026
  • Bundesgericht: Medienmitteilung zum Ersttäterprivileg, veröffentlicht am 7. September 2026
  • Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 90

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