IGH prüft Deutschlands Rüstungsexporte nach Israel – warum das auch die Schweiz betrifft
Nicaragua wirft Deutschland Verstösse gegen die Genozid-Konvention vor. Zunächst geht es jedoch um die Zuständigkeit des Gerichts – ein späterer Entscheid könnte trotzdem für andere Rüstungsexporteure relevant werden.

Nicaragua zieht Deutschland vor den IGH
Nicaragua reichte seine Klage gegen Deutschland im März 2024 beim Internationalen Gerichtshof ein. Das Land wirft der Bundesrepublik vor, durch die Lieferung von Kriegsmaterial an Israel zur Gefahr eines Völkermords an der palästinensischen Bevölkerung beizutragen.
Nicaragua verlangte unter anderem vorläufige Massnahmen, mit denen Deutschland zur Einstellung bestimmter Rüstungsexporte und zur Wiederaufnahme der Finanzierung des Palästinenserhilfswerks UNRWA verpflichtet werden sollte.
Der IGH wies den Antrag auf vorläufige Massnahmen im April 2024 ab. Damit war das Verfahren jedoch nicht endgültig beendet. Die Klage selbst blieb bestehen und das Verfahren ging in die nächste Phase.
Zunächst geht es um die Zuständigkeit des Gerichts
Die aktuelle Anhörung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil Deutschland zunächst erreichen will, dass der IGH die Klage ganz oder teilweise nicht weiterverfolgt.
Damit steht zunächst eine verfahrensrechtliche Frage im Mittelpunkt: Hat der IGH überhaupt die Zuständigkeit, über die von Nicaragua erhobenen Vorwürfe zu entscheiden?
Diese Unterscheidung ist wichtig. Die laufenden Anhörungen sind noch kein Verfahren, in dem das Gericht abschliessend feststellt, ob Deutschland durch seine Waffenlieferungen gegen die Genozid-Konvention verstossen hat.
Erst wenn der IGH seine Zuständigkeit bejaht und die Klage für zulässig hält, könnte das Verfahren in eine spätere Phase übergehen, in der die materiellen Vorwürfe umfassend geprüft werden.
Deutschland weist die Vorwürfe zurück
Deutschland bestreitet die von Nicaragua erhobenen Vorwürfe. Die Bundesregierung verweist unter anderem auf ihre nationalen Prüf- und Genehmigungsverfahren für Rüstungsexporte.
Berlin stellt zudem die völkerrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der nicaraguanischen Klage infrage. Damit geht es aus deutscher Sicht nicht allein um die Frage, ob einzelne Waffenlieferungen politisch oder moralisch vertretbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob Nicaragua aus der Genozid-Konvention überhaupt einen Anspruch gegen Deutschland vor dem IGH ableiten kann.
Die deutsche Position wird damit zu einem wesentlichen Teil über die Zuständigkeit des Gerichts ausgetragen.
Die entscheidende Rechtsfrage: Wie weit reicht die Präventionspflicht?
Die Genozid-Konvention verpflichtet ihre Vertragsstaaten nicht nur dazu, Völkermord zu bestrafen. Sie enthält auch eine Verpflichtung zur Verhütung von Völkermord.
Genau hier setzt die Argumentation Nicaraguas an. Das Land vertritt die Auffassung, ein Staat dürfe nicht durch Waffenlieferungen dazu beitragen, dass das Risiko eines Völkermords erhöht werde.
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage des Völkerrechts: Wie weit reicht die Verantwortung eines Staates für Handlungen eines anderen Staates, wenn er diesen mit Waffen oder anderen Gütern unterstützt?
Eine Antwort des IGH könnte deshalb über den konkreten Streit zwischen Nicaragua und Deutschland hinaus Bedeutung erlangen.
Der Fall ist nicht dasselbe wie das Verfahren gegen Israel
Der Fall darf nicht mit dem ebenfalls vor dem IGH geführten Verfahren Südafrikas gegen Israel gleichgesetzt werden.
Im Verfahren Südafrika gegen Israel geht es unmittelbar um die Frage, ob Israel gegen seine Verpflichtungen aus der Genozid-Konvention verstossen hat. Im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland steht dagegen die Verantwortung eines anderen Staates im Mittelpunkt, der dem betroffenen Staat Rüstungsgüter liefert.
Damit erweitert sich die juristische Perspektive: Nicht nur das Verhalten eines mutmasslichen Täters könnte Gegenstand internationaler Rechtsprechung sein, sondern auch die Verantwortung anderer Staaten, die ihn unterstützen.

Warum das für die Schweiz interessant ist
Die Schweiz ist nicht Partei des Verfahrens. Ein Urteil gegen Deutschland würde deshalb nicht automatisch das Schweizer Kriegsmaterialgesetz ändern.
Trotzdem verfolgt Bern die Entwicklung aus einem konkreten Grund: Die Schweiz ist ebenfalls Vertragsstaat der Genozid-Konvention und unterliegt damit deren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Gleichzeitig verfügt die Schweiz über eigene, teilweise strengere Regeln für Kriegsmaterialexporte. Nach Angaben des Bundes werden definitive Kriegsmaterialausfuhren nach Israel bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewilligt.
Das bedeutet: Die Schweiz exportiert derzeit nicht in derselben Weise Kriegsmaterial nach Israel wie Deutschland. Die rechtliche Ausgangslage ist deshalb nicht identisch.
Die Schweiz hat ihre Exportregeln 2026 selbst verschärft diskutiert
Der Schweizer Bezug geht allerdings noch weiter. Der Bundesrat musste 2026 selbst klären, wie Neutralitätsrecht und Kriegsmaterialexporte im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen den USA, Israel und Iran anzuwenden sind.
Im März hielt die Regierung fest, dass während des Konflikts keine Kriegsmaterialexporte an Staaten bewilligt werden können, die in den internationalen bewaffneten Konflikt mit Iran verwickelt sind. Für Israel bestand bereits zuvor eine restriktive Praxis.
Der Bundesrat liess zudem bestehende Bewilligungen und andere kriegsrelevante Exporte regelmässig durch eine interdepartementale Expertengruppe überprüfen.
Die Schweiz beschäftigt sich damit bereits unabhängig vom deutschen Verfahren mit der Frage, wie Exportkontrolle, Neutralität und Völkerrecht miteinander vereinbart werden können.
2025 exportierte die Schweiz für fast eine Milliarde Franken Kriegsmaterial
Die Bedeutung der Exportkontrolle ist auch wirtschaftlich nicht gering. Schweizer Unternehmen exportierten 2025 Kriegsmaterial im Wert von 948,2 Millionen Franken in 64 Länder. Gegenüber dem Vorjahr entsprach dies einem Anstieg von knapp 43 Prozent.
Grösster Abnehmer war Deutschland mit Lieferungen im Wert von 386,4 Millionen Franken. Es folgten die USA mit 94,2 Millionen, Ungarn mit 63,4 Millionen, Italien mit 62,2 Millionen und Luxemburg mit 47,4 Millionen Franken.
Der IGH-Fall ist deshalb auch für die Schweiz relevant, weil eine weitergehende völkerrechtliche Rechtsprechung zur Verantwortung von Exportstaaten langfristig die Rahmenbedingungen für internationale Rüstungsgeschäfte beeinflussen könnte.
Ein mögliches Urteil würde die Schweiz nicht automatisch verpflichten
Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Selbst wenn der IGH später eine weitreichende Auslegung der Präventionspflicht aus der Genozid-Konvention vornehmen sollte, würde daraus nicht automatisch eine Änderung des Schweizer Kriegsmaterialgesetzes folgen.
Ein solches Urteil könnte aber völkerrechtliche Leitlinien schaffen, die auch für andere Vertragsstaaten relevant sind. Die Schweiz müsste dann prüfen, welche Bedeutung die Rechtsprechung für ihre eigenen internationalen Verpflichtungen und ihre Exportkontrolle hat.
Ob daraus tatsächlich eine Anpassung der Schweizer Praxis notwendig würde, liesse sich erst anhand des konkreten Urteils und seiner Begründung beurteilen.
Die eigentliche Bedeutung liegt in der Verantwortung des Exportstaates
Der Fall Nicaragua gegen Deutschland geht damit über die Frage einzelner Waffenlieferungen hinaus.
Er berührt ein grundsätzliches Problem des internationalen Rechts: Staaten können über ihre Aussen- und Sicherheitspolitik Entscheidungen treffen, die Auswirkungen weit über ihre eigenen Grenzen hinaus haben. Rüstungsexporte gehören zu den Bereichen, in denen diese Verantwortung besonders deutlich wird.
Falls der IGH die Klage inhaltlich behandelt, könnte seine spätere Rechtsprechung genauer bestimmen, wann ein Exportstaat aufgrund der Genozid-Konvention handeln muss und welche Risiken er bei Waffenlieferungen berücksichtigen muss.
Für europäische Rüstungsexporteure wäre das eine wichtige Entwicklung. Für die Schweiz wäre insbesondere entscheidend, wie sich solche völkerrechtlichen Vorgaben zu ihrem eigenen Kriegsmaterialrecht und zur Neutralität verhalten.
Noch ist die entscheidende Frage offen
Derzeit steht jedoch noch keine abschliessende Bewertung der deutschen Rüstungsexporte durch den IGH bevor. Zunächst muss das Gericht über die deutschen Einwände gegen die Zuständigkeit und Zulässigkeit entscheiden.
Erst danach wird sich zeigen, ob der Gerichtshof die materiellen Vorwürfe Nicaraguas überhaupt untersuchen wird.
Für die Schweiz ist der Fall deshalb vor allem ein Blick auf eine mögliche Entwicklung des Völkerrechts. Je weiter der IGH die Verantwortung von Staaten für die Unterstützung möglicher Völkerrechtsverletzungen fasst, desto wichtiger wird diese Rechtsprechung auch für Länder wie die Schweiz.
Ein unmittelbarer Handlungszwang für Bern ergibt sich daraus derzeit nicht. Die Schweiz hat ihre eigenen Exportregeln und bewilligt definitive Kriegsmaterialexporte nach Israel bereits seit Jahren nicht mehr. Die weitere Entwicklung in Den Haag dürfte dennoch genau beobachtet werden.
Quellen
- Internationaler Gerichtshof (IGH): Nicaragua gegen Deutschland, Verfahren betreffend behauptete Verletzungen internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem besetzten palästinensischen Gebiet
- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA): Exportkontrolle und Kriegsmaterialexporte
- Bundesrat/EDA: Iran-Konflikt – Auswirkungen auf kriegsrelevante Exporte, 20. März 2026
- Bundesrat: Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2025, 10. März 2026



