Politik19:30 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Betreibungsämter müssen früher liefern – der Bund räumt eine digitale Jahresendfalle aus

Ab September sollen die kantonalen Betreibungsämter ihre Daten zur Nutzung von eSchKG früher an den Bund übermitteln. Damit will das Bundesamt für Justiz vor allem die Abrechnung vereinfachen und die Ämter zum Jahresende entlasten.

Betreibungsämter müssen früher liefern
Bild: open AI

Der Bund will damit eine administrative Doppelbelastung vermeiden. Denn ausgerechnet dann, wenn in den Betreibungsämtern die Jahresabschlüsse anstehen, mussten bisher auch die Daten für die Abrechnung der elektronischen Dienstleistungen zusammengestellt werden.

Früher melden, später definitiv abrechnen

Die neue Regelung tritt am 15. September 2026 in Kraft. Die kantonalen Betreibungsämter sollen ihre statistischen Angaben künftig bis zum 30. September an das Bundesamt für Justiz (BJ) übermitteln.

Gemeldet werden unter anderem Angaben darüber, wie viele elektronische Betreibungsregisterauskünfte erteilt und wie viele Betreibungsbegehren verarbeitet wurden. Diese Zahlen dienen dem Bund als Grundlage, um den Kantonen die Gebühren für die Nutzung von eSchKG in Rechnung zu stellen.

Bisher läuft das Verfahren deutlich später: Die Betreibungsämter liefern ihre Angaben nach dem 5. Dezember innerhalb von zehn Tagen. Anschliessend müssen die erbrachten Leistungen noch im laufenden Geschäftsjahr abgerechnet werden.

Genau hier liegt das Problem. Im Dezember laufen gleichzeitig Jahresabschlüsse und weitere administrative Arbeiten. Kommt beispielsweise eine Unregelmässigkeit bei den Angaben hinzu – etwa eine geänderte Postadresse –, kann die Rechnung nicht mehr rechtzeitig im selben Geschäftsjahr abgewickelt werden. Für die beteiligten Finanzstellen entsteht dadurch zusätzlicher Aufwand.

Der Bund zieht die Abrechnung deshalb nach vorne

Mit dem neuen Verfahren wird der Ablauf zeitlich entzerrt. Die Daten werden bereits Ende September erhoben. Für die Monate Oktober bis Dezember werden die Gebühren zunächst geschätzt. Definitiv abgerechnet werden diese Monate dann mit der Rechnung des folgenden Jahres.

Damit verschiebt sich also nicht einfach eine Statistik nach vorne. Vielmehr wird die Grundlage für die Gebührenabrechnung früher erhoben, damit die Rechnung für das laufende Geschäftsjahr rechtzeitig erstellt werden kann.

eSchKG ist kein neues Gesetz

Hinter der Änderung steht das Projekt eSchKG des Bundesamts für Justiz. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenes «elektronisches Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz», sondern um einen Standard und eine technische Infrastruktur für den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Betreibungs- und Konkurswesen.

Das Projekt soll unter anderem ermöglichen, dass Gläubigerinnen und Gläubiger Betreibungsbegehren oder Gesuche um Betreibungsauskünfte elektronisch an die zuständigen Betreibungsämter übermitteln können. Das Bundesamt für Justiz betreibt dafür eine zentrale Plattform.

eSchKG ist damit Teil der länger laufenden Digitalisierung des Betreibungswesens. Ziel ist es, Medienbrüche zu reduzieren: Daten sollen nicht zuerst aus einem System ausgedruckt und anschliessend in einem anderen System wieder eingegeben werden müssen.

Warum das Thema trotzdem mehr als reine Verwaltungstechnik ist

Betreibungen gehören zum Alltag der Schweizer Justiz und Wirtschaft. Die Dimensionen sind erheblich: Im Jahr 2025 wurden in der Schweiz rund 3,15 Millionen Betreibungen eingeleitet. Daraus entstanden mehr als drei Millionen Zahlungsbefehle; rund die Hälfte der Betreibungsverfahren führte zu einer Pfändung.

Die Betreibungsstatistik des Bundesamts für Statistik zeigt damit, wie gross die Bedeutung des Betreibungswesens für Privatpersonen und Unternehmen ist. Die nun beschlossene Änderung des EJPD darf allerdings nicht mit einer Beschleunigung dieser allgemeinen Verschuldungsstatistik verwechselt werden.

Es geht bei der neuen Regelung in erster Linie um die Abrechnung der Nutzung von eSchKG und um weniger administrativen Druck zum Jahresende. Dass Daten dadurch früher beim Bund vorliegen, ist ein Nebeneffekt – eine grundsätzliche Neuregelung der öffentlichen Verschuldungsstatistik ist damit nicht verbunden.

Ein kleiner Schritt in einer grösseren Digitalisierung

Die Änderung wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. Sie zeigt aber ein grundsätzliches Problem der Digitalisierung staatlicher Verfahren: Neue elektronische Systeme allein reichen nicht. Auch die Prozesse rund um sie müssen angepasst werden.

Im konkreten Fall bedeutet das: Die Betreibungsämter sollen nicht mehr kurz vor Jahresende unter Zeitdruck Daten zusammentragen müssen, damit der Bund seine Rechnung noch rechtzeitig verschicken kann. Stattdessen wird die Datenerhebung vorgezogen und die Abrechnung für das letzte Quartal nachträglich korrigiert.

Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich dadurch zunächst wenig. Für die Verwaltung könnte die neue Regelung dagegen einen spürbaren Effekt haben – weniger Spitzenbelastung im Dezember, weniger Nacharbeiten und eine einfachere Abwicklung der Gebühren.

Die eigentliche Digitalisierung des Betreibungswesens geht damit weiter. Der aktuelle Schritt ist zwar klein. Er zeigt aber, dass bei einem elektronischen Verfahren letztlich nicht nur die Technik funktionieren muss, sondern auch der Verwaltungsprozess dahinter.

Artikel teilen

Fehler im Artikel melden

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Bitte beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.

PNG, JPG oder WebP, max. 5 MB

Kommentare

Melden Sie sich an, um mitzudiskutieren.

Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.