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KI-generiertes Symbolbild mit Taschenrechner, Lesebrille, unbeschrifteten Briefumschlägen und Kalender auf einem Holztisch.
Symbolbild zur Prüfung von Rentenbeträgen und Zahlungsterminen; es zeigt kein tatsächliches Kassenschreiben. Bild: JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild
SchweizAnalyse21:30 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

13. AHV-Rente: Weshalb mehr Geld im Jahr monatlich weniger bedeuten kann

Bei bestimmten Witwen- und Witwerrenten ändert die zusätzliche Altersrente den Vergleich. Betroffene sollten Jahresbetrag, Monatsbudget und die Frist ihres Kassenschreibens auseinanderhalten.

Die erste 13. AHV-Altersrente wird im Dezember 2026 ausbezahlt. Für einen Teil der Personen mit Witwen- oder Witwerrente geht es dabei nicht bloss um eine zusätzliche Zahlung. Die Neuerung kann dazu führen, dass künftig eine andere Rentenart ausgerichtet wird – mit einem tieferen monatlichen Betrag, aber einer höheren Jahressumme.

Am 20. Oktober hat der Bund ein technisches Mediengespräch zur erstmaligen Auszahlung angekündigt. Es findet am 3. November 2026 statt. Ergebnisse dieses Termins liegen noch nicht vor. Die für den Rentenvergleich massgebenden Regeln sind jedoch bereits veröffentlicht.

Nicht jede AHV-Leistung wird dreizehnmal bezahlt

Die zusätzliche Zahlung betrifft Altersrenten. Witwen-, Witwer- und IV-Renten werden weiterhin zwölfmal jährlich ausbezahlt. Wer gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente hat, erhält nicht beide Leistungen nebeneinander. Verglichen wird, welche im Jahr höher ist. Die 13. Altersrente verändert damit die Rechnung, auch wenn die ordentliche Monatsrente unverändert bleibt.

Für die allgemeine Zusatzleistung zählt ein Zwölftel der im Kalenderjahr ausgerichteten Altersrenten. Anspruch setzt eine Altersrente im Dezember voraus. Kinder- und Zusatzrenten sowie der AHV-21-Zuschlag für Frauen der Übergangsgeneration gehören nicht zur Berechnungsgrundlage der 13. Rente. Eine automatische Verdoppelung der Dezemberzahlung lässt sich daraus nicht für jeden Fall ableiten.

Das amtliche Beispiel: 20 Franken mehr im Jahr

Wie klein der finanzielle Abstand sein kann, zeigt das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinem Kreisschreiben. Im Beispiel beträgt die Witwen- oder Witwerrente monatlich 1'281 Franken, jährlich also 15'372 Franken. Die Altersrente liegt mit 1'184 Franken monatlich tiefer. Dreizehn solche Beträge ergeben jedoch 15'392 Franken.

Der Wechsel bringt in diesem Beispiel über das ganze Jahr 20 Franken mehr. Der ordentliche Monatsbetrag fällt gleichzeitig um 97 Franken. Es handelt sich um eine Modellrechnung der Behörde, nicht um die durchschnittliche Differenz oder einen nachgewiesenen Einzelfall.

Für die Haushaltsplanung sind deshalb zwei Fragen zu trennen: Wie viel steht insgesamt zur Verfügung, und wann trifft es ein? Eine höhere Jahressumme bedeutet nicht, dass für laufende Rechnungen jeden Monat mehr Geld eingeht. Der Auszahlungsrhythmus bleibt auch bei einem positiven Jahresvergleich relevant.

Bestehende Fälle haben eine besondere Wahl

Für bestimmte am 1. Januar 2026 laufende Hinterlassenenrenten nach einer Verwitwung vor dem 1. Dezember 2025 sieht das Kreisschreiben eine erneute Prüfung vor. Sie erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen auch Fälle mit vorbezogener Altersrente. Ein allgemeines Wahlrecht für sämtliche Rentenbeziehenden lässt sich daraus nicht ableiten.

Ergibt der Vergleich einen höheren Jahresbetrag der Altersrente bei tieferem Monatsbetrag, informiert die Kasse die betroffene Person. Diese hat 30 Tage für die Rückmeldung und kann die bisherige Hinterlassenenrente behalten. Ohne Antwort wird die Altersrente mit dem höheren Jahresbetrag ausgerichtet. Die Wahl sollte daher nicht allein anhand der zusätzlichen Dezemberzahlung beurteilt werden.

Was die Ausgleichskasse Bern bereits geprüft hat

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berichtet von rund 500 überprüften Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin eine Hinterlassenenrente bezogen. Diese Zahl bezeichnet den geprüften Personenkreis. Sie sagt nicht, dass 500 Menschen durch einen Wechsel mehr erhalten. Eine entsprechende Zahl nennt die Mitteilung nicht.

Personen, für die der Jahresvergleich zugunsten der Altersrente ausfiel, erhielten gemäss der Kasse Mitte September 2026 ein Schreiben mit ihrer individuellen Berechnung. Auch Bern nennt die 30-tägige Antwortfrist und den Wechsel ohne Rückmeldung. Am 21. Oktober 2026 kann die Frist für diese Schreiben bereits verstrichen sein. Der angekündigte Medientermin im November eröffnet keine neue schweizweite Antwortfrist.

Wer ein solches Schreiben erhalten hat, sollte deshalb dessen Datum, die genannten Monats- und Jahresbeträge und die vorgesehene Leistung prüfen. Bei Unklarheiten ist die zuständige Ausgleichskasse die richtige Anlaufstelle. Die Berner Angaben beschreiben deren eigene Prüfung und erlauben keine Aussage darüber, wie viele Personen schweizweit betroffen sind.

Der entscheidende Punkt ist nicht, ob eine Zahlung den Namen «13. Rente» trägt. Entscheidend sind der gesamte Anspruch, seine Verteilung übers Jahr und eine rechtzeitig verstandene Verfügung. Erst zusammen zeigen diese Angaben, was die Umstellung für das persönliche Budget bedeutet.

Quellen

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