Gesundheit08:10 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 2 Min.0 Kommentare

Prämienverbilligung: Frist endet am 31. Oktober

Anträge für tiefe Einkommen noch möglich

Eine leere Büroumgebung mit Schreibtischen und Stühlen.
Bild: louisehoffmann83 / Pixabay

Versicherte mit tiefem Einkommen können in der Schweiz eine Prämienverbilligung beantragen. Bund und Kantone beteiligen sich an den Kosten der Krankenkasse. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das bald tun: Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das bald tun: Die Fristen für das kommende Jahr variieren je nach Kanton, daher ist es ratsam, die genauen Termine bei der zuständigen kantonalen Stelle zu erfragen.

Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

Der Anspruch richtet sich nach dem massgebenden Einkommen und dem Vermögen. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich. Grundsätzlich erhalten Personen mit geringem Einkommen, Familien und Sozialhilfebeziehende einen Beitrag an die Krankenkassenprämie. Auch Haushalte mit mittlerem Einkommen können teilweise entschädigt werden, wenn die Prämien übermässig belasten.

Wie hoch die Verbilligung ausfällt, hängt von Prämienhöhe, Haushaltsgrösse und Einkommen ab. In manchen Kantonen kann die Prämie vollständig übernommen werden. Die konkreten Grenzwerte veröffentlicht jeder Kanton auf seiner Website. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) listet die zuständigen Stellen auf. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zu Krankenkassenprämien.

Welche Unterlagen sind nötig?

Für den Antrag benötigen Sie das offizielle Formular des Kantons. Dazu kommen Belege über Einkommen und Vermögen, etwa Steuerveranlagung oder Lohnausweise. Auch die aktuellen Prämienrechnungen der Krankenkasse müssen eingereicht werden. Einige Kantone verlangen zusätzlich Angaben zum Mietzins oder zu Unterhaltspflichten.

Es ist ratsam, die Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen. Eine Checkliste kann helfen, nichts zu vergessen. Wer den Termin verpasst, kann die Verbilligung für das laufende Antragsjahr nicht mehr erhalten. Ein verspäteter Antrag wird in der Regel nicht berücksichtigt.

Wo und wie wird beantragt?

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen kantonalen Stelle. Viele Kantone bieten ein Online-Formular an, alternativ ist der Antrag schriftlich möglich. Das BAG verweist auf die Websites der Kantone, wo Formulare heruntergeladen werden können. Bei Fragen helfen die Beratungsstellen der Kantone weiter.

Nach der Prüfung erhalten die Versicherten einen Bescheid. Die Auszahlung erfolgt meist direkt an die Krankenkasse, die die Prämie reduziert. Die Verbilligung gilt ein Jahr und muss erneut beantragt werden. Veränderungen beim Einkommen oder ein Umzug in einen anderen Kanton erfordern eine neue Anmeldung.

Wer die Frist verpasst, hat nicht automatisch Pech: In Härtefällen kann eine verspätete Anmeldung akzeptiert werden. Voraussetzung ist ein begründetes Gesuch. Diese Möglichkeit besteht aber nicht selbstverständlich und sollte frühzeitig geklärt werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kantonalen Stelle lohnt sich daher. Einen Überblick über das gesamte Verfahren bietet unser Artikel zur Prämienverbilligung.

Artikel teilen

Fehler im Artikel melden

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Bitte beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.

PNG, JPG oder WebP, max. 5 MB

Kommentare

Melden Sie sich an, um mitzudiskutieren.

Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.