Neueste Meldungen
Eine Compliance-Fachperson prüft Versandunterlagen vor einer abstrakten Handelsroutenkarte in einem Schweizer Büro.
JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild
Internationale PolitikAnalyse17:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Neue Belarus-Sanktionen: Was Schweizer Firmen seit heute beachten müssen

Der Bundesrat verschärft die Regeln für Handel, Krypto-Transaktionen und Dienstleistungen mit Belarus. Was seit dem 19. September gilt – und worauf Unternehmen achten sollten.

Die Schweiz verschärft ihr Sanktionsregime gegenüber Belarus und gleicht es weiter an jenes gegen Russland an. Seit dem 19. September gelten zusätzliche Regeln für Handel, Durchfuhr, Finanzgeschäfte und Dienstleistungen. Für Schweizer Unternehmen ist entscheidend, welche Geschäftsvorgänge neu erfasst sein können – und wo eine rechtliche Abklärung nötig wird.

Paket, Versandunterlagen, Kartenzahlgerät und eine digitale Prüfansicht in einem Schweizer Büro.
Warenweg und Zahlung gehören bei Sanktionsprüfungen zusammen. KI-generiertes Symbolbild. · JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild

Die Änderungen gelten seit heute

Der Bundesrat beschloss die zusätzlichen Massnahmen am 18. September. Sie übernehmen die noch ausstehenden EU-Massnahmen vom 23. April 2026; bereits im Mai hatte das WBF zwei Unternehmen sanktioniert. Als Grund nennt der Bund die fortwährende Unterstützung von Belarus für Russlands Krieg gegen die Ukraine.

Die neue Regelung ist keine eigenständige Sanktionswelt. Sie führt das belarussische Regime näher an die Schweiz-Regeln gegenüber Russland heran. Massgebend bleiben die Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus und ihre Anhänge. Das SECO verweist ausdrücklich auf die rechtlich verbindliche Fassung bei Fedlex.

Handel: Export, Transit und Import werden enger gefasst

Im Handelsbereich erweitert die Schweiz das bestehende Ausfuhrverbot. Betroffen sind Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen können, sowie Güter zur Stärkung seiner industriellen Kapazitäten. Zudem wird die Liste von Gütern und Technologien ergänzt, deren Durchfuhr durch Belarus verboten ist.

Neu kommen weitere Einfuhrbeschränkungen für wirtschaftlich bedeutende Güter hinzu, die Belarus erhebliche Einnahmen bringen. Welche Produktgruppen in einem konkreten Fall erfasst sind, lässt sich nicht allein aus der Medienmitteilung ableiten: Entscheidend sind die präzisen Warenlisten und die geltende Verordnung. Unternehmen sollten deshalb weder aus dem Namen eines Produkts noch aus einem früher zulässigen Geschäft auf die heutige Rechtslage schliessen.

Die Konsequenz betrifft nicht nur direkte Lieferungen in das Land. Auch Lieferketten, Zwischenhändler und Transporte mit einer Durchfuhr durch Belarus können relevant sein. Bei bestehenden Verträgen stellt sich zusätzlich die Frage, ob sich Leistung, Zahlung oder Transport noch regelkonform abwickeln lassen. Das ist eine Prüfung des Einzelfalls, keine Frage der reinen Herkunftsbezeichnung.

Finanzgeschäfte: Krypto-Regeln werden dem Russland-Regime angeglichen

Im Finanzbereich verbietet die Schweiz künftig analog zu den Russland-Sanktionen bestimmte Transaktionen mit Kryptowerten und digitalen Zentralbankwährungen. Das schliesst laut Bundesrat den digitalen Belarus-Rubel ein. Ebenfalls untersagt werden Transaktionen mit Krypto-Dienstleistern und dezentralen Plattformen mit Sitz in Belarus.

Damit reicht die Prüfung nicht mehr nur bis zur klassischen Bankzahlung. Wer digitale Vermögenswerte, Wallet-Anbieter, Börsen oder Plattformen nutzt, muss den Bezug zu Belarus in der eigenen Abwicklung erkennen können. Das SECO nennt im bestehenden Regime bereits weitreichende Finanzbeschränkungen, darunter Vermögenssperren, Bereitstellungsverbote und Verbote rund um bestimmte Finanzinstrumente. Die neue Krypto-Regel ergänzt diesen Rahmen.

Dienstleistungen: Sicherheitsmanagement und Tourismus erfasst

Erweitert wird auch das Dienstleistungsverbot. Verboten ist nun die Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste für die Republik Belarus, ihre öffentlichen Stellen und Unternehmen. Zudem untersagt die Schweiz Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus.

Die Formulierung macht deutlich, dass nicht nur Warenexporte kontrolliert werden. Auch Schweizer Anbieter, die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, müssen ihre Kundschaft und den Leistungsgegenstand prüfen. Ob ein einzelner Auftrag unter das Verbot fällt, hängt von Vertragspartei, Leistung und weiteren Umständen ab. Das SECO nennt für Unternehmensfragen eine spezialisierte Kontaktstelle.

Was Firmen jetzt konkret klären sollten

Der Bundesrat betont zudem neue Schutzmassnahmen für Schweizer Unternehmen bei bestimmten Forderungen und deren gerichtlicher Durchsetzung in Drittstaaten. Für betroffene Firmen kann das bei Streitigkeiten und laufenden Verträgen eine zusätzliche Ebene schaffen.

Praktisch heisst das: Firmen mit Belarus-Bezug sollten ihre Geschäftsvorgänge nicht pauschal weiterlaufen lassen. Sinnvoll sind eine aktuelle Prüfung von Warenklassifikation und Lieferweg, die Identifikation von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten sowie ein Abgleich von Zahlungs- und Plattformwegen. Bei Unsicherheit sollte die Abklärung vor der Ausführung erfolgen. Das SECO verweist für Unternehmensanfragen auf seine Sanktionsfachstelle.

Die neue Regelung trifft nicht jedes Schweizer Unternehmen. Sie erhöht aber die Sorgfaltspflicht dort, wo Belarus direkt oder über Handel, Finanzdienstleistungen und Transportwege eingebunden ist. Entscheidend ist ab heute die aktuelle Verordnung – nicht die Praxis vor dem 19. September.

Quellen

Artikel teilen

Fehler im Artikel melden

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Bitte beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.

PNG, JPG oder WebP, max. 5 MB

Kommentare

Melden Sie sich an, um mitzudiskutieren.

Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.