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Rohöltanker Eagle San Diego auf See, Archivaufnahme vom Dezember 2024
Rohöltanker Eagle San Diego bei Port Angeles, 30. Dezember 2024. Symbolaufnahme des Öltransports; kein belegter Zusammenhang dieses Schiffs mit den gemeldeten Gesprächen. Foto: Jordanroderick / Wikimedia Commons, CC0 1.0, unverändert.
WirtschaftAnalyse14:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 4 Min.0 Kommentare

Russische Ölgeschäfte: Eine US-Freigabe wäre kein Schweizer Freipass

Die FT berichtet über mögliche Geschäfte für US-Ölkonzerne im Ukraine-Friedensprozess. Für den Genfer Rohstoffhandel bleiben Lieferziel, Gegenparteien und Schweizer Verbote entscheidend.

Die Financial Times berichtet am 27. Oktober 2026 über Gespräche zu russischen Geschäften für amerikanische Ölkonzerne im Rahmen der Ukraine-Verhandlungen. Eine solche Perspektive betrifft auch den Schweizer Rohstoffhandel. Sie bedeutet jedoch noch nicht, dass ein Unternehmen in Genf russisches Öl ohne Weiteres kaufen, finanzieren oder verschiffen dürfte. Massgebend bleiben die tatsächlich geltenden Regeln und der konkrete Geschäftsvorgang.

Die öffentlich sichtbare Überschrift der FT beschreibt Gespräche, keine vollzogene allgemeine Marktöffnung. Einzelheiten zu beteiligten Unternehmen oder Vertragsbedingungen lassen sich daraus nicht verlässlich bestimmen. Für die Schweizer Einordnung trägt deshalb eine andere, überprüfbare Frage weiter: Welche Entscheidungen müssten zwischen einer politischen Ankündigung und einer zulässigen Lieferung liegen?

Washington entscheidet nicht über Schweizer Verbote

In den USA kann die Sanktionsbehörde OFAC mit allgemeinen oder individuellen Lizenzen bestimmte sonst verbotene Transaktionen erlauben. Solche Lizenzen haben Bedingungen und einen definierten Geltungsbereich. Eine Erlaubnis für ein bestimmtes Geschäft ist nicht gleichbedeutend mit der Aufhebung sämtlicher Sanktionen gegen ein Land oder einen Handelspartner.

Die Schweiz wiederum entscheidet eigenständig über ihre Massnahmen. Das SECO hält ausdrücklich fest, dass selbst EU-Sanktionen nicht automatisch übernommen werden. Sanktionen von Drittstaaten entfalten hier grundsätzlich keine direkte Wirkung. Daraus folgt auch die umgekehrte Grenze: Eine amerikanische Ausnahme ersetzt keine Schweizer Ausnahme und hebt ein Schweizer Verbot nicht auf.

Das bedeutet nicht, dass ausländische Regeln für international tätige Firmen unwichtig wären. Es bedeutet zunächst, dass unterschiedliche Rechtsordnungen getrennt geprüft werden müssen. Eine Freigabe in einem System beantwortet nicht sämtliche Fragen in den anderen. Das SECO erteilt seinerseits keine verbindliche Auskunft über die Rechtsordnungen fremder Staaten.

Lieferziel und Dienstleistung verändern die Prüfung

Die Schweizer Ukraine-Verordnung unterscheidet mehrere Vorgänge. Artikel 12a verbietet unter den dort genannten Voraussetzungen den Kauf mit Bestimmungsort Schweiz sowie Einfuhr, Durchfuhr und Transport russischen Rohöls und bestimmter Erdölerzeugnisse in und durch die Schweiz. Er erfasst auch damit zusammenhängende Dienstleistungen und Finanzmittel. Der Artikel enthält ausdrücklich geregelte Ausnahmen.

Artikel 12b betrifft dagegen Handel, Vermittlung und Transport mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums. Auch Finanzdienstleistungen können erfasst sein. Hier sieht die Verordnung unter anderem eine Ausnahme vor, wenn der Einkaufspreis die einschlägige Preisobergrenze nicht übersteigt. Das ist eine andere Konstellation als eine Lieferung in die Schweiz.

Die Preisobergrenze ist folglich kein universeller Erlaubnisstempel. Zusätzlich können Verbote gegenüber bestimmten Unternehmen, Banken oder Schiffen greifen. Artikel 12d enthält beispielsweise eigenständige Einschränkungen für gelistete Schiffe. Ein günstiger Einkaufspreis allein beantwortet diese Fragen nicht. Ebenso wenig genügt die Information, wer das Öl auf dem Papier verkauft.

Artikel 12b verlangt für bestimmte Dienstleister ausserdem aufgeschlüsselte Informationen über Nebenkosten. Die Dokumentation der Lieferkette ist damit nicht bloss eine freiwillige Vorsichtsmassnahme. Sie kann selbst Teil der vorgeschriebenen Prüfung sein und muss den Gegenparteien beziehungsweise dem SECO auf Anfrage zugänglich sein.

Panorama von Genf vom Mont Salève aus
Genf ist eines der Schweizer Zentren des Rohstoffhandels. Archivpanorama von 2008, kein Bild laufender Verhandlungen. © Yann Forget / Wikimedia Commons / CC-BY-SA 4.0, unverändert.

Warum ein Geschäft Genf betrifft, ohne hier anzukommen

Nach Darstellung von Präsenz Schweiz werden viele Rohstoffe von Schweizer Unternehmen gekauft und weiterverkauft, ohne physisch in die Schweiz zu gelangen. Genf, Zug und Lugano gehören zu den wichtigen Handelszentren. Ein Genfer Vertragsabschluss muss deshalb nicht mit einer Schweizer Einfuhrstatistik zusammenfallen. Gerade das macht die Unterscheidung zwischen Lieferziel, Vermittlung und Finanzierung relevant.

Die Verordnung berücksichtigt zudem bestimmte Erdölerzeugnisse, die in Drittländern aus russischem Rohöl hergestellt wurden. Artikel 12abis regelt dafür Verbote, Herkunftsnachweise und Ausnahmen. Ein anderer Verladehafen oder die Raffination in einem weiteren Land reicht also nicht als pauschaler Beleg, dass die Herkunft rechtlich bedeutungslos geworden wäre.

Für die wirtschaftliche Beurteilung bleiben daneben Fragen offen: Welche Mengen würden tatsächlich angeboten? Welche Partner wären zugelassen? Welche Transport- und Finanzierungskosten entstünden? Ohne diese Angaben lässt sich aus diplomatischen Gesprächen weder ein zusätzlicher Schweizer Handelsgewinn noch eine konkrete Entlastung an der Zapfsäule berechnen.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Schweizer Sanktionen liegt laut SECO bei den betroffenen Unternehmen. Für Genfs Handelsplatz wäre deshalb nicht die nächste politische Zusage der entscheidende Freipass, sondern eine überprüfbare Rechtsgrundlage für jeden betroffenen Teil des Geschäfts. Erst danach lässt sich beurteilen, ob aus einer Gesprächsidee tatsächlich handelbares Öl wird.

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