
Binance will Auszahlungen nach Milliardenhack wieder öffnen
Die Kryptobörse meldet ersetzte Bestände. Schweizer Aufsichtsvorgaben zeigen, weshalb Kunden auch den Verwahrer und ihre Rechte im Konkursfall kennen sollten.
Binance will nach dem milliardenschweren Angriff wieder Auszahlungen zulassen. Die Kryptobörse nannte dafür in ihrer Mitteilung vom 31. Oktober Sonntag, den 1. November 2026. Ein genauer Startzeitpunkt war darin nicht angegeben. Laut dem Unternehmen sind inzwischen 90 Prozent der gestohlenen Bestände ersetzt.
Gemeint ist damit die Wiederauffüllung durch Binance, nicht die Rückgabe von 90 Prozent der Beute durch die Angreifer. Bloomberg berichtete über die Angaben der Börse. Deren Zusage, die Verluste selbst zu tragen, muss sich nun im Zugang der Kunden zu ihren Guthaben bewähren.
Der Nachweis erfasst einen Stichtag
Binance veröffentlichte einen Reservenstand per 31. Oktober, 00.00 Uhr UTC. Den vollständigen kryptografischen Nachweis dazu stellte das Unternehmen für den 3. November in Aussicht. Die angekündigten Auszahlungen sollen somit früher beginnen.
Solche Nachweise, meist als «Proof of Reserves» bezeichnet, sollen vorhandene Kryptobestände nachvollziehbar machen. Ihre Aussagekraft hängt vom Umfang und vom verwendeten Verfahren ab. Das Büro für Anlegerinteressen der US-Abschlussprüferaufsicht PCAOB warnte bereits am 8. März 2023 davor, sie einer Abschlussprüfung gleichzusetzen.
Die Fachstelle erläutert, dass eine Momentaufnahme beispielsweise nicht gewährleistet, dass die erfassten Vermögenswerte später noch verfügbar sind. Je nach Prüfverfahren bleiben zudem Verbindlichkeiten, Rechte der Kunden und interne Kontrollen unzureichend erfasst. Das ist eine allgemeine Warnung zu dieser Berichtsform, keine Feststellung über den aktuellen Binance-Nachweis.

Im Konkurs zählt die rechtliche Zuordnung
Für Kunden in der Schweiz reicht die Frage nach vorhandenen Coins deshalb nicht aus. Es kommt auch darauf an, welcher Gesellschaft sie ihre Vermögenswerte anvertrauen, wo diese verwahrt werden und ob die Kunden sie im Konkursfall herausverlangen können. Die FINMA hat ihre Aufsichtspraxis zur Kryptoverwahrung am 12. Januar 2026 in einer Mitteilung präzisiert.
Sie nennt neben Cyberangriffen und dem Schutz der privaten Schlüssel ausdrücklich das Gegenparteirisiko. Es entsteht etwa dann, wenn ein beauftragter Verwahrer zahlungsunfähig wird und die Kundenwerte rechtlich nicht von dessen Vermögen getrennt werden können. Bei Verwahrung im Ausland erschweren unterschiedliche Rechtsordnungen die Beurteilung zusätzlich.
Auch die technische Organisation gehört nach Auffassung der FINMA zur Verwahrung. Wer private Schlüssel kontrolliert, muss sie vor Verlust und unbefugtem Zugriff schützen. Die Aufsicht verlangt dafür eine robuste Infrastruktur und entsprechendes Fachwissen. Ein Anbieter kann deshalb ausreichende Bestände ausweisen und trotzdem bei der Sicherung oder Verwaltung dieser Schlüssel erhebliche Risiken eingehen.
Die Schweizer Gesetzgebung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Absonderung kryptobasierter Depotwerte im Bankenkonkurs. Solche Werte werden aus der Konkursmasse ausgeschieden. Daraus folgt aber kein pauschaler Schutz für jedes Guthaben auf einer Kryptoplattform. Die konkrete Verwahrungsstruktur und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen zusammenpassen.
Auslagerung entbindet Schweizer Institute nicht
Für beaufsichtigte Schweizer Institute bleibt die Verantwortung auch dann bestehen, wenn sie einen ausländischen Verwahrer beiziehen. Die FINMA verlangt bei entsprechenden Auslagerungen eine gleichwertige prudenzielle Aufsicht und einen gleichwertigen Schutz im Konkursfall. Gemeint ist eine Aufsicht über die finanzielle Solidität, Organisation und Risiken des Anbieters. Eine blosse Unterstellung unter Geldwäschereivorschriften erfüllt diese Anforderung nicht.
Die Aufsicht lässt für bestimmte bestehende Konstellationen eng begrenzte Ausnahmen zu. Dafür müssen Kunden über die erhöhten Verwahrungsrisiken und angemessene Alternativen informiert werden und schriftlich zustimmen; die Voraussetzungen gelten zusammen. Eine solche Ausnahme lässt sich nicht allein mit einem Hinweis im Kleingedruckten begründen.
Diese Vorgaben betreffen die von der FINMA beaufsichtigten Institute und die in der Mitteilung beschriebenen Geschäftsmodelle. Sie sind keine schweizerische Zusicherung für sämtliche Dienstleistungen einer internationalen Kryptobörse. Auch die Verwendung eines Schweizer Kundenzugangs oder deutschsprachiger Vertragsunterlagen sagt für sich genommen nichts über den tatsächlichen Verwahrort aus.
Wer ein Angebot vergleicht, benötigt deshalb den Namen des Vertragspartners, die Angaben zum Verwahrer und die vertraglichen Regeln für die Herausgabe der Werte. Ein sicher verwahrter Coin bleibt zudem dem Kursrisiko ausgesetzt: Die FINMA hält ausdrücklich fest, dass Schutz bei der Verwahrung die möglichen Verluste durch Preisschwankungen nicht beseitigt. Bei Binance steht für die Kunden zunächst der angekündigte nächste Schritt an: die tatsächliche Wiederaufnahme der Auszahlungen.
Quellen
- Binance: Recovery Update #3 vom 31. Oktober 2026
- FINMA: Aufsichtsmitteilung 01/2026 zur Kryptoverwahrung
- PCAOB-Anlegerfachstelle: Grenzen von Proof-of-Reserve-Berichten
- Bloomberg: Binance meldet ersetzte Bestände und kündigt Auszahlungen an
- Wikimedia Commons: Kryptowährungslogos von voytek pavlik
- Wikimedia Commons: Keyboard Close Up von Alexander-design
- Lizenz: CC0 1.0


