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Vier Aktenordner, ein Schloss und eine Weltkarte symbolisieren die Prüfung von Sanktionsfällen.
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WirtschaftAnalyse21:45 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Schweizer Sanktionen: Was sich am 1. November für Unternehmen ändert

Vier Verordnungen erhalten einheitlichere Finanzregeln. Für Banken, Exporteure und Hilfsorganisationen zählt nun vor allem die saubere Einzelfallprüfung.

Der Bundesrat vereinheitlicht per 1. November 2026 die Finanzbestimmungen in vier Schweizer Sanktionsverordnungen. Betroffen sind die Regime zu den Taliban, zu ISIL beziehungsweise Al-Qaida, zu Nordkorea und zu Iran. Die Anpassung ist keine neue flächendeckende Sanktionsrunde. Für Banken, Exporteure, Versicherer und Hilfsorganisationen verändert sie dennoch die praktische Prüfung einzelner Zahlungen.

Vier Verordnungen, einheitlichere Regeln

Der Bundesrat beschloss die Änderungen am 25. September. Ziel ist, Finanzbestimmungen zu harmonisieren und Unklarheiten zu beseitigen. Bereits 2025 hatte die Schweiz vergleichbare Regeln in Sanktionsverordnungen angepasst, die auf Massnahmen der Europäischen Union beruhen. Nun folgen vier Verordnungen, deren Grundlage Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats sind.

Die zentrale Botschaft für Unternehmen lautet deshalb nicht «neue Verbote für alle», sondern «präzisere Abläufe innerhalb bestehender Verbote». Wer nur Listen von sanktionierten Personen abgleicht, erfasst die Pflichten nicht vollständig. Entscheidend sind auch Zahlungsweg, wirtschaftlich Berechtigte, Zweck und Empfänger einer Transaktion.

Eine Lupe prüft einen anonymen Zahlungsstrom zwischen Banken und einer humanitären Route.
Meldepflichten, gesperrte Konten und humanitäre Ausnahmen verlangen eine genaue Einzelfallprüfung. · JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild

Gutschriften auf gesperrte Konten

Die revidierten Regeln stellen klar, dass Dritte Gelder auf gesperrte Konten überweisen dürfen, wenn die Beträge dort blockiert bleiben. Eine solche Gutschrift hebt die Sperre also nicht auf. Sie muss den zuständigen Stellen gemeldet werden.

Das ist für Finanzinstitute praktisch relevant. Ein eingefrorenes Konto darf nicht einfach wie ein geschlossenes Konto behandelt werden. Eingehende Zahlungen können zulässig sein, während eine Weiterleitung oder Auszahlung verboten bleibt. Compliance-Systeme müssen diese Unterscheidung abbilden und verhindern, dass technisch freigegebene Buchungen wirtschaftlich verfügbar werden.

Sofortmeldung und jährliche Bestandsmeldung

Personen und Institutionen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter Akteure halten oder verwalten, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft melden. Die Präzisierungen sehen zudem jährliche Meldungen der Finanzinstitute vor: Bis zum 15. Februar sind die per 31. Dezember gehaltenen Beträge zu rapportieren.

Gutschriften auf gesperrte Konten bleiben ebenfalls sofort meldepflichtig. Damit entstehen zwei Ebenen: die ereignisbezogene Meldung bei einer relevanten Transaktion und die periodische Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten Zuständigkeiten, Fristen und Nachweise deshalb nicht in einer einzigen allgemeinen Sanktionsprüfung bündeln.

Humanitäre Ausnahmen bleiben eng begrenzt

Die Verordnungen zu den Taliban, zu ISIL und Al-Qaida sowie zu Nordkorea erhalten harmonisierte Definitionen humanitärer Ausnahmen. Bei Iran werden Melde- und Bewilligungsausnahmen für bestimmte Überweisungen von oder für internationale Organisationen präzisiert. Zudem bleiben bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gesundheitsleistungen, Landwirtschaft und humanitären Zwecken von einer spezifischen Pflicht ausgenommen.

Diese Regeln sind keine pauschale Freigabe. Ein humanitärer Zweck ersetzt nicht die Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ob andere Verbote weiter gelten. Gerade Banken und Hilfswerke müssen dokumentieren können, auf welche Bestimmung sie sich stützen und weshalb der konkrete Zahlungsvorgang darunterfällt.

Iran-Liste künftig über SECO-System

Eine weitere technische Änderung betrifft die Iran-Verordnung. Aktualisierungen bestimmter Anhänge werden künftig über das SECO-System SESAM publiziert. Für Unternehmen genügt es damit nicht, eine einmal heruntergeladene Liste dauerhaft zu verwenden. Screening-Daten und interne Verweise müssen aktuell gehalten werden.

Das gilt besonders für Firmen mit internationaler Lieferkette. Nicht nur der direkte Kunde zählt. Zwischenhändler, Banken, Transporteure und wirtschaftlich Berechtigte können eine Transaktion sanktionsrechtlich relevant machen. Gleichzeitig darf eine automatisierte Namensähnlichkeit nicht ungeprüft als Treffer behandelt werden; sonst drohen unnötig blockierte Geschäfte.

Was Unternehmen bis November prüfen sollten

Betroffene Organisationen sollten erstens ihre internen Weisungen mit den neuen Formulierungen abgleichen. Zweitens müssen Meldeprozesse für eingehende Gutschriften und Jahresbestände klar zugeordnet sein. Drittens gehören humanitäre Ausnahmen in dokumentierte Einzelfallverfahren. Viertens sollten Datenquellen und Listenabgleiche auf das aktuelle SECO-Angebot verweisen.

Die Präzisierungen schaffen mehr Einheitlichkeit, nehmen den Unternehmen aber die rechtliche Beurteilung nicht ab. Bei komplexen Zahlungs- und Lieferketten kann eine fachliche Abklärung nötig sein. Entscheidend ist, die Änderung weder als neue Generalblockade zu überzeichnen noch als rein redaktionelle Bereinigung zu unterschätzen.

Quellen

Bundesrat: Präzisierung und Harmonisierung von Sanktionsbestimmungen

Bundesrat: Änderungstexte zu den vier Verordnungen (PDF)

SECO: Sanktionen und Embargos

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