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Symbolische Archivmappe mit drei getrennten Akten und einer Lupe für die Prüfung von Sanktionen.
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SchweizAnalyse05:45 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 4 Min.0 Kommentare

Drei Sanktionsakten, drei Rechtswege: Wie Bern Russland, Hamas und Iran behandelt

Russland, Hamas/PIJ und Iran werden in Bern nicht nach einer einzigen Formel behandelt. Welche Regeln gelten und weshalb Neutralität nicht Gleichgültigkeit heisst.

Wie neutral ist die Schweiz, wenn sie Sanktionen gegen Russland übernimmt, Unterstützer von Hamas und Palästinensischem Islamischem Dschihad sanktioniert und im Iran-Konflikt Kriegsmaterialexporte prüft? Die Frage ist berechtigt, führt aber oft zu einem falschen Vergleich. Sie vermischt Neutralitätsrecht, Neutralitätspolitik, Wirtschaftssanktionen und Kriegsmaterialexporte.

Diese Bereiche greifen ineinander, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass Bern in einem Dossier handelt und in einem anderen anders handelt, nicht automatisch auf eine inkonsequente oder erzwungene Aussenpolitik schliessen. Entscheidend sind jeweils Adressat, Rechtsgrundlage, Art der Massnahme und der konkrete Konflikt.

Sanktionen werden nicht automatisch übernommen

Die Schweiz ist dauernd neutral. Das Neutralitätsrecht verpflichtet sie bei internationalen bewaffneten Konflikten unter anderem dazu, nicht militärisch an einer Seite mitzuwirken und kriegsrelevante Güter nicht einseitig zu behandeln. Wirtschaftssanktionen sind davon jedoch grundsätzlich nicht erfasst. Sie können nach Schweizer Praxis mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sein.

Bei verbindlichen Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats ist die Schweiz als Mitgliedstaat zur Umsetzung verpflichtet. Für Sanktionen ausserhalb der UNO gilt das Embargogesetz. Auf dieser Grundlage entscheidet der Bundesrat in jedem Fall einzeln, ob er Massnahmen der EU, der OSZE oder wichtiger Handelspartner ganz, teilweise oder in angepasster Form übernimmt.

Das ist auch der sachliche Massstab für die Behauptung, die EU habe Bern zur Übernahme der Russland-Sanktionen gezwungen. Die offiziellen Unterlagen beschreiben einen Bundesratsentscheid nach Schweizer Recht. Sie dokumentieren keine rechtlich verbindliche Weisung der EU an die Schweiz. Politischer oder wirtschaftlicher Druck von Partnern kann Teil internationaler Beziehungen sein; eine konkrete Erpressung wäre aber ein eigener, belegpflichtiger Vorwurf.

Russland: Ein umfassendes Regime nach Bundesratsentscheid

Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine beschloss der Bundesrat am 28. Februar 2022, sich den EU-Sanktionen gegen Russland anzuschliessen. Im August 2026 setzte er weitere Teile des 20. EU-Sanktionspakets gemäss bisheriger Praxis um. Dazu gehören unter anderem Massnahmen im Energie-, Handels- und Finanzbereich sowie Vorkehrungen gegen Umgehungsgeschäfte.

Diese Entscheide sind nicht mit Waffenlieferungen gleichzusetzen. Bei privaten Ausfuhren von Kriegsmaterial und weiteren konkret geregelten kriegsrelevanten Gütern gelten zusätzliche neutralitätsrechtliche Anforderungen. Beschränkt die Schweiz diese für eine Konfliktpartei, muss sie dieselben Einschränkungen auch gegenüber der anderen Konfliktpartei anwenden. Hinzu kommen die strengeren Regeln des Kriegsmaterialgesetzes.

Hamas/PIJ und Iran: Andere Adressaten, andere Instrumente

Die Schweizer Verordnung zu Hamas und Palästinensischem Islamischem Dschihad richtet sich nicht allgemein gegen Israel oder gegen die palästinensische Bevölkerung. Sie betrifft Personen und Organisationen, welche Hamas oder PIJ unterstützen. Vorgesehen sind unter anderem Vermögenssperren, Bereitstellungsverbote, Meldepflichten sowie Ein- und Durchreiseverbote.

Die Iran-Verordnung ist wiederum ein eigenes Dossier. Sie setzt wieder in Kraft getretene UNO-Resolutionen um und übernimmt teilweise reaktivierte EU-Massnahmen. Sie umfasst Güter-, Finanz- und Reisesanktionen. Ihr Zweck und ihr rechtlicher Aufbau unterscheiden sich damit vom Russland-Regime und von den gezielten Massnahmen gegen Unterstützer von Hamas und PIJ.

Im März 2026 beurteilte der Bundesrat zusätzlich die Auswirkungen der Neutralität auf Exporte an die am internationalen bewaffneten Konflikt mit Iran beteiligten Staaten. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial an diese Staaten kann während der Dauer des Konflikts nicht bewilligt werden. Für die USA wurden seit der Eskalation keine neuen Bewilligungen erteilt; definitive Kriegsmaterialausfuhren nach Israel und Iran werden laut Bundesrat schon seit Jahren nicht bewilligt. Bestehende Bewilligungen und Ausfuhren anderer Güter werden durch eine interdepartementale Expertengruppe regelmässig überprüft.

Abstrakte Prozessgrafik mit drei Sanktionsakten, Vermögenssperre, Einreisebeschränkung und Exportprüfung.
KI-generiertes Symbolbild · JournalPlus. Jede Sanktionsverordnung hat einen eigenen Adressaten, eine eigene Rechtsgrundlage und konkrete Folgen. · KI-generiertes Symbolbild · JournalPlus

Neutralität verlangt keine gleichen Schlagworte

Der Vergleich der drei Dossiers ist keine Rangordnung von menschlichem Leid und keine abschliessende rechtliche Bewertung der beteiligten Staaten. Er zeigt lediglich, weshalb «gleiche Sanktionen für alle» kein brauchbarer Rechtsmassstab ist. Das Neutralitätsrecht verlangt bei kriegsrelevanten Gütern Gleichbehandlung der Konfliktparteien. Es verlangt nicht automatisch identische Finanz- oder Handelssanktionen in jeder internationalen Krise.

Für Schweizer Banken, Exportfirmen, Logistikunternehmen und Privatpersonen ist diese Unterscheidung praktisch. Sanktionslisten, Vermögenssperren, Exportkontrollen und Reiseverbote können direkte Pflichten auslösen. Wer Geschäftspartner, Lieferketten oder Vermögenswerte mit Auslandsbezug hat, muss die jeweils geltende Verordnung prüfen, statt aus einer politischen Überschrift auf die Rechtslage zu schliessen.

Neutralität ist damit weder Gleichgültigkeit noch eine automatische Bindung an die Politik anderer Staaten. Ihre Glaubwürdigkeit hängt daran, ob Bern seine Entscheide transparent begründet, die geltenden Regeln korrekt anwendet und bei kriegsrelevanten Gütern die Gleichbehandlung wahrt.

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