
Das ändert sich am 1. Oktober 2026 in der Schweiz: Fünf wichtige Neuerungen
Transparenzregister, neue Bildungstitel, Tempo 30, Elektro-Lieferwagen und Freihandel mit Kosovo treten in Kraft – doch nicht jede Änderung wirkt sofort.
Am 1. Oktober 2026 treten fünf Änderungen auf Bundesebene in Kraft. Sie betreffen Unternehmen, die höhere Berufsbildung, den Strassenverkehr und den Aussenhandel. Der gemeinsame Termin darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die praktische Wirkung sehr verschieden ist: Ein Titelzusatz kann sofort verwendet werden, beim Transparenzregister laufen Übergangsfristen, und neue Prüfintervalle für Elektro-Lieferwagen folgen erst später.
| Änderung | Hauptsächlich betroffen | Ab wann praktisch relevant? |
|---|---|---|
| Transparenzregister | Unternehmen und weitere Rechtseinheiten | Ab 1. Oktober; für bestehende Einheiten gelten Übergangsfristen |
| «Professional Bachelor/Master» | Absolvierende der höheren Berufsbildung | Ab 1. Oktober, auch für frühere Abschlüsse |
| Tempo 30 | Kantone und Gemeinden | Bei neuen oder geänderten Anordnungen ab 1. Oktober |
| Elektro-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen | Gewerbe und Transport | Verkehrsregeln ab 1. Oktober; neue Prüfintervalle ab Februar 2028 |
| EFTA–Kosovo | Importeure und Exporteure | Ab 1. Oktober, teils mit Zoll-Übergangsfristen |
Was am Stichtag zu tun ist
Privatpersonen müssen wegen dieser fünf Neuerungen am 1. Oktober nichts pauschal anmelden. Handlungsbedarf entsteht vor allem für betroffene Unternehmen, Behörden, Bildungsinstitutionen und Halter bestimmter Elektro-Nutzfahrzeuge. Entscheidend ist jeweils die Detailregel: «In Kraft» kann ein sofort nutzbares Recht, den Beginn einer Übergangsfrist oder neue Vorgaben für künftige Entscheide bedeuten.
1. Transparenzregister: Fristen hängen vom Fall ab
Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen beginnt ein neues Meldewesen. Betroffen sind unter anderem Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften. Wirtschaftlich berechtigt ist stets eine natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert – etwa direkt oder indirekt über mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise.
Das Register ist nicht öffentlich. Zugang erhalten die gesetzlich bestimmten Behörden und Stellen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Finanzkriminalität.
Für bestehende Gesellschaften endet die Meldefrist nicht pauschal am 1. Oktober. Das Übergangsrecht sieht gestaffelte Fristen vor: Für die meisten betroffenen Einheiten beträgt die allgemeine Übergangsfrist höchstens sechs Monate. Sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen, kann die Frist zwei Jahre betragen. Eine Änderung des Handelsregistereintrags während der Übergangszeit löst grundsätzlich eine Meldung innerhalb eines Monats aus. Ausländische Rechtseinheiten, die unter das Gesetz fallen, haben sechs Monate Zeit. Unternehmen sollten deshalb ihre Rechtsform, Eigentümerstruktur und konkrete Frist prüfen.
2. Neue Zusätze, aber keine Hochschulabschlüsse
Wer eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine höhere Fachschule abgeschlossen hat, darf ab 1. Oktober den Zusatz «Professional Bachelor» verwenden. Bei einer höheren Fachprüfung ist «Professional Master» vorgesehen. Das gilt unabhängig vom Abschlussjahr auch für frühere Absolventinnen und Absolventen.
Der Zusatz muss nach dem geschützten Schweizer Titel stehen und darf nicht allein geführt werden. Er schafft keinen akademischen Bachelor- oder Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule und verändert die Zulassung zu einem Hochschulstudium nicht automatisch. Frühere Absolventinnen und Absolventen erhalten kein neues Diplom; bei Abschlüssen im nationalen Qualifikationsrahmen können sie ab Mitte Oktober gegen Gebühr einen neuen Diplomzusatz bestellen.
3. Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen
Für eine Geschwindigkeitsreduktion auf verkehrsorientierten Strassen muss ein Gutachten neu auch zeigen, dass kein unerwünschter Ausweichverkehr in Quartiere entsteht. Der juristische Begriff ist enger als das umgangssprachliche «Hauptachse»: Gemeint sind Strassen, die in erster Linie auf einen sicheren und leistungsfähigen Motorfahrzeugverkehr ausgerichtet sind.
Bestehende Tempo-30-Anordnungen werden nicht automatisch aufgehoben. Die höheren Anforderungen gelten für neue oder geänderte Anordnungen. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 gilt grundsätzlich weiterhin nicht der Rechtsvortritt; Fussgängerstreifen bleiben möglich.

4. Batteriegewicht soll E-Lieferwagen nicht benachteiligen
Elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen werden stärker den konventionellen Lieferwagen bis 3,5 Tonnen gleichgestellt. Die höhere Grenze soll das zusätzliche Batteriegewicht ausgleichen. Betroffene Fahrzeuge dürfen auf Autobahnen bis 120 km/h fahren; das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht.
Die Ausnahme vom Fahrtschreiber ist enger: Sie betrifft Fahrerinnen und Fahrer solcher Elektro-Lieferwagen im Binnenverkehr, weil sie von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitregeln ausgenommen werden. Auch bei den periodischen Fahrzeugprüfungen gelten künftig die Intervalle konventioneller Lieferwagen; die Kantone setzen diese Änderung jedoch erst ab 1. Februar 2028 um. Führerausweis, Beladung und technische Zulassung bleiben verbindlich.
5. Freihandel mit Kosovo wirkt vor allem für Unternehmen
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo tritt für die Schweiz am 1. Oktober in Kraft. Für die Gesamtheit der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Kosovo soll Zollfreiheit gelten, teilweise erst nach Übergangsfristen. Hinzu kommen Regeln für Dienstleistungen, technische Handelshemmnisse, geistiges Eigentum, Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung.
Das bilaterale Warenhandelsvolumen lag 2025 bei rund 175 Millionen Franken. Schweizer Exporteure erhalten je nach Produkt einen besseren Marktzugang; zugleich verbessert sich der Zugang für kosovarische Waren. Für private Haushalte ist die unmittelbare Wirkung klein. Eine breite Preissenkung im Detailhandel lässt sich daraus nicht ableiten.
Ein Datum, fünf verschiedene Zeitpläne
Der 1. Oktober ist der gemeinsame juristische Startpunkt, aber nicht fünfmal derselbe praktische Stichtag. Wer betroffen ist, sollte deshalb weniger auf die Schlagzeile als auf Rechtsform, Abschluss, Fahrzeugkategorie oder Warenursprung achten. Für die meisten Privatpersonen entsteht kein sofortiger Auftrag. Für einzelne Unternehmen können die Übergangsfristen dagegen bereits mit dem Inkrafttreten zu laufen beginnen.
Quellen
- Eidgenössisches Transparenzregister: Inkrafttreten und Zugang
- Eidgenössisches Transparenzregister: Wer muss melden?
- Bundesrat: Botschaft mit den Übergangsregeln zum Transparenzgesetz
- SBFI: Fragen und Antworten zu «Professional Bachelor» und «Professional Master»
- Bund: Anpassungen bei Tempo 30
- Bund: Verkehrsregeln für elektrische Lieferwagen
- SECO: Freihandelsabkommen EFTA–Kosovo


