
EU-Verpackungsverordnung: Für kleine Betriebe zählt jetzt der Verkaufsort
Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt seit August. Sie schafft Pflichten für Verpackungen auf dem EU-Markt, sieht für kleine Produzenten aber Erleichterungen vor.
Die europäische Verpackungsverordnung trägt die technische Abkürzung PPWR. Sie regelt, welche Verpackungen auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen, wie Verpackungsabfälle vermieden und behandelt werden sollen und welche Verantwortung Unternehmen für die spätere Entsorgung übernehmen.
Eine Verordnung, viele praktische Folgen
Seit dem 12. August 2026 ist die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie ersetzt damit die bisherige Verpackungsrichtlinie als zentrale Rechtsgrundlage. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Anforderungen am selben Tag für jedes Unternehmen gleich wirksam werden. Verschiedene Übergangsfristen, technische Vorgaben und nationale Vollzugsfragen spielen weiterhin eine Rolle.
Gerade für kleine Unternehmen ist die Lage deshalb komplexer, als es das Schlagwort «neue Verpackungsregeln» vermuten lässt. Entscheidend ist nicht allein die Firmengrösse. Massgeblich sind auch die Menge der Verpackungen, die Rolle eines Unternehmens in der Lieferkette und der Markt, auf dem die verpackte Ware verkauft wird.
Keine automatische Ausnahme für kleine Unternehmen
Ein zentraler Teil der Verordnung ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Unternehmen, die verpackte Waren auf den Markt bringen, sollen sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der daraus entstehenden Abfälle beteiligen. In vielen Ländern existierten dafür bereits nationale Systeme. Die neue Verordnung soll diese Regeln langfristig stärker vereinheitlichen.
Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass kleine Produzenten mit weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Kalenderjahr von Erleichterungen profitieren können. Mitgliedstaaten und zuständige Systeme sollen unverhältnismässige administrative Belastungen vermeiden. Möglich sind etwa vereinfachte Meldungen, pauschale Gebühren, reduzierte Dokumentationspflichten oder weniger Kontrollen.
Das ist jedoch keine generelle Befreiung von der Verantwortung. Wer nur kleine Mengen an Verpackung in Verkehr bringt, muss weiterhin klären, welche nationalen Registrierungsregeln gelten. Gerade im grenzüberschreitenden Onlinehandel können sich Pflichten von Land zu Land unterscheiden. Die Kommission empfiehlt Unternehmen deshalb, sich bei den zuständigen nationalen Behörden und Systemen über die konkrete Umsetzung zu informieren.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Pflicht, bei Verkäufen in andere Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Vorgabe für kleine Unternehmen auszusetzen. Solange dieser Vorschlag politisch beraten wird, fordert sie die Mitgliedstaaten auf, die Pflicht pragmatisch umzusetzen und keine Sanktionen gegen betroffene kleine Unternehmen zu verhängen. Auch das ist keine endgültige Rechtsänderung, sondern eine Übergangslösung.
Was Schweizer Anbieter prüfen müssen
Die EU-Verpackungsverordnung ändert das Schweizer Verpackungsrecht nicht automatisch. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, und die Verordnung gilt direkt nur innerhalb der Europäischen Union. Für Schweizer Unternehmen kann sie trotzdem entscheidend sein.
Wer von der Schweiz aus verpackte Produkte an Kundinnen und Kunden in der EU verkauft oder Waren über europäische Vertriebspartner auf den EU-Markt bringt, muss prüfen, welche Rolle er rechtlich einnimmt. Je nach Konstellation kann eine Registrierung in einem nationalen Herstellerregister, die Beteiligung an einem Entsorgungssystem oder die Bestellung eines Vertreters nötig sein.
Dabei wäre es falsch, jede Schweizer Firma pauschal als betroffen zu bezeichnen. Ein Unternehmen, das ausschliesslich in der Schweiz verkauft, fällt nicht allein wegen seines Sitzes unter die EU-Verordnung. Umgekehrt kann ein kleiner Onlinehändler mit wenigen Exporten in mehrere EU-Länder schon mit unterschiedlichen nationalen Anforderungen konfrontiert sein.
Für Schweizer Betriebe ist deshalb nicht nur die Menge der verwendeten Verpackung entscheidend, sondern auch die Vertriebsstruktur. Wer Hersteller ist, wer importiert und wer Waren erstmals in einem bestimmten EU-Land bereitstellt, kann darüber bestimmen, welche Pflichten konkret entstehen.
Vereinheitlichung verspricht Entlastung – später
Die PPWR verfolgt ein doppeltes Ziel: weniger Verpackungsabfall und ein stärker harmonisierter Binnenmarkt. Einheitlichere Regeln für Registrierung, Kennzeichnung und Recycling sollen langfristig gerade grenzüberschreitend tätigen Unternehmen helfen.
Kurzfristig bleibt die Umsetzung jedoch anspruchsvoll. Die Verordnung verlangt zahlreiche ergänzende Regeln und nationale Anpassungen. Für kleine Betriebe ist der wichtigste Schritt daher nicht eine vorschnelle Umstellung, sondern eine genaue Bestandsaufnahme: In welche EU-Länder wird verkauft, wer bringt die Verpackung dort rechtlich in Verkehr und welche nationalen Systeme gelten?
Die neue EU-Verordnung ist damit weder ein Freipass noch automatisch eine existenzielle Belastung. Sie ist vor allem ein Prüfauftrag für jedes Unternehmen, das den EU-Markt beliefert.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, EU 2025/40
- Europäische Kommission: Umsetzung der Verpackungsverordnung
- Europäische Kommission: Erweiterte Herstellerverantwortung für kleine Unternehmen
- Europäische Kommission: FAQ zur Verpackungsverordnung
- Europäische Kommission: Leitfaden zur Verordnung EU 2025/40



