
Arzneimittelrabatte: Was die EFK über die Kontrolllücke belegt – und was offen bleibt
Die Finanzkontrolle schätzt das Volumen möglicher Vergünstigungen auf bis zu 743 Millionen Franken pro Jahr. Das ist kein Nachweis eines gleich hohen Schadens.
Die Debatte über Arzneimittelrabatte beginnt nicht mit einer Zahl von Verdachtsfällen, sondern mit einer dokumentierten Aufsichtslücke. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) schätzt, dass die Pharmaindustrie Arztpraxen, Apotheken und Spitälern pro Jahr bis zu 743 Millionen Franken in Form von Vergünstigungen und anderen geldwerten Vorteilen gewähren könnte. Das ist viel – aber nicht gleichbedeutend mit einem nachgewiesenen Schaden in derselben Höhe.
Die entscheidende Unterscheidung geht in der politischen Debatte oft verloren. Vergünstigungen sind nicht per se unzulässig. Problematisch wird es, wenn sie die Verschreibungs- oder Behandlungspraxis ungebührlich beeinflussen, nicht korrekt ausgewiesen werden oder wenn die gesetzlich geschuldete Weitergabe an Versicherer und Versicherte nicht nachweisbar erfolgt.
Was die EFK tatsächlich beziffert
Die Medikamentenkosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beliefen sich 2024 laut EFK auf 9,9 Milliarden Franken. Das entspricht fast einem Viertel der Kosten dieser Versicherung. Die EFK verweist auf eine Schätzung, wonach bis zu acht Prozent dieses Betrags – 743 Millionen Franken pro Jahr – als Vergünstigungen oder andere geldwerte Vorteile an Leistungserbringer fliessen könnten.
Diese 743 Millionen Franken sind kein festgestellter Missbrauchsbetrag. Sie beschreiben einen möglichen Umfang von Vergünstigungen. Ob, in welchem Ausmass und mit welcher Wirkung solche Vorteile im Einzelfall weitergegeben wurden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wer aus der Schätzung automatisch auf gleich hohe entgangene Prämienentlastungen schliesst, vermischt Volumen, rechtliche Beurteilung und Schaden.
Transparenz ist gesetzlich vorgeschrieben
Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet Leistungserbringer grundsätzlich, beim Medikamentenkauf erhaltene Vergünstigungen an Versicherer oder Versicherte weiterzugeben. Das Heilmittelgesetz ergänzt diese Pflicht: Nicht gebührende Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind verboten. Ausserdem müssen sämtliche Vergünstigungen in Belegen, Rechnungen und Geschäftsbüchern ausgewiesen und den Behörden auf Verlangen offengelegt werden.
Damit existiert nicht nur eine Preisregel, sondern ein Kontrollauftrag. Seit 2020 ist das Bundesamt für Gesundheit für die Aufsicht über Integrität, Transparenz und die Weitergabe von Vergünstigungen zuständig. Es muss prüfen können, ob Vorteile zulässig sind, ob sie medizinische Entscheide beeinflussen und ob die Versicherten vom Preisvorteil profitieren.
Die eigentliche Frage ist die Nachweisbarkeit
Der Prüfbericht der EFK legt den Schwerpunkt nicht auf die Behauptung, jeder Rabatt sei unrechtmässig. Er zeigt vielmehr, weshalb die Kontrolle anspruchsvoll ist: Damit eine Behörde die Weitergabe prüfen kann, braucht sie vollständige und vergleichbare Informationen über Einkauf, Vorteil, Abrechnung und Verwendung. Fehlen diese Daten oder sind sie nicht systematisch zugänglich, bleibt die gesetzliche Pflicht schwer durchsetzbar.
Das ist auch für Prämienzahlende relevant. Ein Rabatt senkt die Kosten nicht automatisch dort, wo er politisch erwartet wird. Erst wenn die Weitergabe dokumentiert und überprüft wird, kann sie sich nach den gesetzlichen Regeln auf Versicherer und Versicherte auswirken. Transparenz ist deshalb keine Formalität, sondern die Voraussetzung für eine überprüfbare Prämienwirkung.
Keine einfache Antwort durch ein pauschales Verbot
Ein pauschales Verbot von Rabatten klingt auf den ersten Blick klar. Es würde aber nicht jede Frage lösen. Auch ohne Rabatt müssten Preise, Verträge und Abrechnungen kontrollierbar bleiben. Umgekehrt genügt es nicht, zulässige Ausnahmen zu erlauben, ohne deren Verwendung transparent zu machen.
Der stärkste Befund der EFK lautet deshalb nicht, dass eine bestimmte Zahl von Verfahren die Dimension der Affäre beweise. Er lautet: Bei einem Medikamentenmarkt von 9,9 Milliarden Franken braucht die Aufsicht genügend Informationen, um die Weitergabe von Vergünstigungen wirklich zu prüfen. Ob die Regeln künftig wirksamer werden, entscheidet sich an dieser praktischen Kontrollfähigkeit – nicht an einer einzelnen, spektakulär klingenden Zahl.
Quellen
Eidgenössische Finanzkontrolle: «Vergünstigungen bei der Medikamentenabgabe»
Bundesamt für Gesundheit: Weitergabe von Vergünstigungen
Fedlex: Krankenversicherungsgesetz (KVG)




