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Symbolbild mit Gerichtsakten, Richterhammer und anatomischem Wirbelsäulenmodell zur Anerkennung von Osteopathie-Diplomen.
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GesundheitAnalyse18:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Bundesgericht zwingt SRK bei Osteopathie-Diplomen zur Einzelfallprüfung

Zwei neue Urteile stoppen pauschale Ablehnungen. Sie garantieren keine Anerkennung, verpflichten das Rote Kreuz aber zu einem materiellen Vergleich und zur Prüfung von Ausgleichsmassnahmen.

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) muss zwei Gesuche um Anerkennung ausländischer Osteopathie-Diplome neu beurteilen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerden zweier seit Jahren in der Schweiz tätiger Osteopathen gut und wies die Fälle an das SRK zurück. Die am 6. August 2026 gefällten Urteile setzen der bisherigen Praxis eine klare Grenze: Ein Abschluss darf nicht allein deshalb aus der materiellen Prüfung fallen, weil er nicht in das Schema der europäischen Anerkennungsrichtlinie passt.

Die Entscheide sind dennoch kein Freipass. Das Bundesgericht hat weder die vollständige noch die teilweise Gleichwertigkeit der Diplome festgestellt. Es verlangt vielmehr, dass das SRK genau jene Prüfung nachholt, die bisher unterblieben ist: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln die ausländischen Ausbildungen, wie verhalten sie sich zum Schweizer Masterstandard und welche Lücken könnten mit zumutbaren Ausgleichsmassnahmen geschlossen werden?

Zwei Bildungswege, dieselbe rechtliche Leerstelle

Im Verfahren 2C_580/2025 ging es um einen schweizerisch-belgischen Doppelbürger. Er hatte an der International Academy of Osteopathy (IAO) in Gent ein «Diploma of Osteopathy D.O.» sowie nach einem Konversionskurs einen Bachelor of Science der University of Westminster erworben. In Belgien arbeitete er ab 1997, seit 2002 in der Schweiz. Das SRK trat 2024 auf sein Anerkennungsgesuch nicht ein; das Bundesverwaltungsgericht formulierte dies später als Abweisung.

Der zweite Beschwerdeführer, Gegenstand des Urteils 2C_557/2025, war ausgebildeter Physiotherapeut, hatte ebenfalls ein IAO-Diplom und später einen britischen Masterabschluss erworben. Auch in seinem Fall waren weder der belgische noch der britische Bildungsnachweis vollständig auf Gleichwertigkeit geprüft worden.

Beide Fälle zeigen dasselbe Strukturproblem. Osteopathie ist in der Schweiz ein reglementierter Gesundheitsberuf. Wer eigenverantwortlich arbeiten will, braucht grundsätzlich einen Master of Science in Osteopathie FH oder einen anerkannten ausländischen Abschluss. In Belgien ist der Beruf im Unterschied zur Schweiz nicht reglementiert. Grossbritannien wiederum gilt seit dem Brexit grundsätzlich als Drittstaat, wobei für rechtzeitig eingereichte Gesuche Übergangsrecht gilt.

Eine Fachperson vergleicht symbolisch zwei ausländische Ausbildungsnachweise anhand einer Prüfliste.
Nicht die Bezeichnung allein, sondern Ausbildungsniveau, Inhalte, Dauer und Praxis müssen verglichen werden. · JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild

Das Gericht verlangt Prüfung statt Automatismus

Das Bundesgericht unterscheidet präzise zwischen direkter Anerkennung und einer subsidiären Gleichwertigkeitsprüfung. Greift die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie nicht, ist das Verfahren nicht automatisch beendet. Bei einem EU-Abschluss müssen die Behörden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz objektiv vergleichen, ob das Diplom gleiche oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt.

Beim britischen Abschluss ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Anerkennung nach dem Gesundheitsberufegesetz als Drittstaatenabschluss möglich ist. Bemerkenswert ist die offene Rechtsfrage, die das Bundesgericht dem SRK mitgibt: Es soll untersuchen, ob einzelne Eintretenshürden der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung überhaupt vom Gesetz gedeckt sind. Das betrifft insbesondere die Anforderungen, dass ein Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruhen und im Herkunftsland unmittelbar zur Berufsausübung berechtigen muss.

Ergibt der Vergleich nur eine teilweise Entsprechung, darf das SRK fehlende Kompetenzen nicht ignorieren. Es kann und muss prüfen, welche Ausgleichsmassnahmen gerechtfertigt sind. Denkbar sind zusätzliche Module, Prüfungen oder andere überprüfbare Nachweise. Die Massnahmen müssen sich aber auf konkrete Lücken beziehen und verhältnismässig sein.

Patientenschutz bleibt der Massstab

Die Urteile lösen den Zielkonflikt nicht zugunsten einer Seite auf. Das Gesundheitsberufegesetz verlangt hohe und schweizweit einheitliche Ausbildungsstandards. Osteopathinnen und Osteopathen müssen Grenzen ihrer Behandlung erkennen, Patientinnen und Patienten sachgerecht weiterweisen und wissenschaftliche sowie klinisch-praktische Kenntnisse nachweisen. Eine sorgfältige Kontrolle ausländischer Abschlüsse dient deshalb dem Patientenschutz.

Gleichzeitig darf Qualitätssicherung nicht zu einer formalen Sackgasse werden. Wer einen anders aufgebauten, aber inhaltlich vergleichbaren Bildungsweg absolviert hat, hat Anspruch auf eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Das SRK selbst nennt für Anerkennungsgesuche einen ersten Entscheid innert höchstens vier Monaten, sofern die Unterlagen vollständig sind. Bei Ausgleichsmassnahmen dauert das Verfahren länger.

Für die beiden Beschwerdeführer beginnt nun keine automatische Zulassung, sondern eine verspätete Sachprüfung. Für künftige Gesuche ist die Botschaft weiter reichend: Entscheidend ist nicht allein das Etikett eines Diploms oder die Regulierung im Herkunftsland. Entscheidend ist, was die Ausbildung tatsächlich vermittelt hat – und ob verbleibende Unterschiede gezielt geschlossen werden können.

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