Neues Pflichtenheft präzisiert Regeln für bäuerliche Brennereien
Das BAZG erläutert den steuerfreien Eigenbedarf und bündelt Vorgaben für Hausbrennereien. Betroffen ist die Spirituosenproduktion, nicht die Landwirtschaft insgesamt.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat am 1. November 2026 ein überarbeitetes Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte veröffentlicht. Hinter dem allgemein klingenden Titel stehen Regeln für die landwirtschaftliche Spirituosenproduktion. Eine neue Sammlung sämtlicher Bewirtschaftungsauflagen für Schweizer Bauernbetriebe ist es nicht.
Die Version 1.1 ersetzt das Pflichtenheft vom Juni 2020 und gilt ab dem 1. November 2026. Laut Änderungstabelle wurde das Dokument redaktionell überarbeitet und neu gegliedert. Ein eigenes Kapitel bündelt die Vorgaben für Hausbrennereien. Präzisiert werden auch der Begriff der Brennereiliegenschaft und die Berechnung des steuerfreien Eigenbedarfs. Die Tabelle bezeichnet diese Punkte als Erläuterungen und Neuordnung; daraus lässt sich keine pauschale Verschärfung des Alkoholrechts ableiten.
Der Status hängt am Betrieb und an den Rohstoffen
Für die Anerkennung nach Alkoholrecht nennt das BAZG eine anrechenbare Nutzfläche von mindestens einer Hektare. Bei Spezialkulturen genügen 50 Aren, bei Reben in Steil- und Terrassenlagen 30 Aren. Verarbeitet werden dürfen in diesem Rahmen Eigengewächs vom selbst bewirtschafteten Boden oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs.
Die Produktion kann in einer eigenen Hausbrennerei oder durch eine Lohnbrennerei erfolgen. Eine landwirtschaftliche Brennereikonzession ist nach den Erläuterungen des BAZG an eine bestehende Anlage und die Brennereiliegenschaft gebunden. Bei einem Besitzerwechsel muss die neue bewirtschaftende Person die Voraussetzungen erfüllen. Ein Hofkauf bedeutet deshalb nicht, dass jede beliebige neue Anlage ohne weiteres betrieben werden dürfte.
Wer auf dem Hof selbst brennt, muss vor dem Brennvorgang die Bewilligung über alco-dec beantragen und deren Erteilung abwarten. Die Produktion darf nur innerhalb der bewilligten Zeitspanne erfolgen. Die neue Fassung bündelt diese Vorgaben im Kapitel zur Hausbrennerei. Während des Brennens müssen Verantwortliche dem BAZG über bereits verarbeitete Rohstoffe und die daraus erzielten Spirituosenmengen Auskunft geben können.
Die Rechnung erfolgt in reinem Alkohol
Der steuerfreie Eigenbedarf setzt sich aus mehreren Betriebsmerkmalen zusammen. Ein Rechenbeispiel anhand der neuen Tabelle: Acht Hektaren gewöhnliche landwirtschaftliche Nutzfläche ergeben zehn Liter reinen Alkohol. Zwei ständig im Betrieb tätige Personen steuern zusammen fünf Liter bei; 50 Hochstammbäume weitere fünf Liter. Zusammen sind das 20 Liter reiner Alkohol, rechnerisch 50 Liter einer Spirituose mit 40 Volumenprozent. Das Beispiel unterstellt, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Einheit ist auch für die Steuer entscheidend. Der reguläre Satz beträgt laut BAZG 29 Franken je Liter reinen Alkohols. Auf einen Liter Obstbrand mit 40 Volumenprozent entfallen somit 11.60 Franken Spirituosensteuer. Der Verkaufspreis der Flasche ist für diese Mengensteuer nicht die Berechnungsgrundlage. Nicht jede hergestellte oder gelagerte Menge wird dadurch steuerfrei: Die Befreiung gilt für den erforderlichen Eigenbedarf in Haushalt und Betrieb.

Vorräte bleiben auch ohne neue Produktion meldepflichtig
Nach den Informationen des BAZG werden Weitergaben und Endvorräte jährlich elektronisch in alco-dec erfasst. Auch wer noch Spirituosen lagert, aber gerade nichts brennen lässt, muss die Erklärung beachten. Bei einer Jahresproduktion von mehr als 200 Litern reinen Alkohols kommt die gewerbliche Kontrolle mit einer Spirituosenbuchhaltung hinzu.
Wie teuer fehlende Angaben werden können, zeigt ein Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2026. Ein bisher anerkannter Hausbrennauftraggeber hatte seinen Betrieb verpachtet. Die Jahreserklärung für 2023/2024 reichte er trotz Aufforderungen nicht ein. Er berief sich darauf, den Betriebswechsel dem Kanton gemeldet zu haben.
Das Gericht liess diese Begründung nicht gelten. Die Mitteilung an den Kanton ersetzte seine Meldung an das BAZG nicht. Es bestätigte eine Nachforderung von 3786.25 Franken Spirituosensteuer zuzüglich Bearbeitungsgebühr. Die Behörde hatte den letzten bekannten Bestand herangezogen und keinen steuerfreien Eigenbedarf berücksichtigt. Das Urteil betraf die damaligen Pflichten, nicht die erst jetzt veröffentlichte Fassung.
Wer den landwirtschaftlichen Status aufgeben will, kann laut BAZG die Umteilung zur Kleinproduktion beantragen. Dort besteht unter den genannten Bedingungen eine Steuerermässigung von 30 Prozent auf die ersten 30 Liter produzierten reinen Alkohols pro Jahr. Sie gilt für inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs. Die Herstellung erfolgt dann über eine Lohnbrennerei.
Quellen
- BAZG: Mitteilung zum neuen Pflichtenheft, 1. November 2026
- BAZG: Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte, Version 1.1
- BAZG: Landwirtschaftliche Produktion von Spirituosen
- BAZG: Steuersätze für Spirituosen und Alkoholprodukte
- Bundesgericht: Urteil 9C_507/2025 vom 9. Juli 2026
- BAZG: Kleinproduktion und Steuerermässigung
- Titelbild: Hochstamm Baum Baarapfel, Joris Egger
- Titelbild-Lizenz: CC BY 3.0
- Artikelbild und Gemeinfreiheitsfreigabe: Brennerei, Supermartl


