
149 Tage später: Warum die Schweiz EU-Sanktionen nicht automatisch übernimmt
Die EU beschloss ihr Belarus-Paket im April, Bern setzte die letzten Massnahmen erst 149 Tage später um. Das ist kein Versehen, sondern Folge der eigenständigen Schweizer Sanktionspolitik – mit Nutzen und Risiken.
Die Schweiz hat ihre Sanktionen gegen Belarus verschärft. Neu gelten erweiterte Handelsverbote, Beschränkungen für bestimmte Kryptogeschäfte sowie Verbote für einzelne Sicherheits- und Tourismusdienstleistungen. Politisch bemerkenswert ist jedoch nicht nur, was seit dem 19. September verboten ist, sondern wann: Die Europäische Union hatte das Paket bereits am 23. April beschlossen. Dazwischen liegen 149 Tage.
Diese Differenz ist weder ein Redaktionsfehler noch zwingend ein Zeichen verschleppter Umsetzung. Sie folgt dem Schweizer Modell: Sanktionen der EU werden nicht automatisch zu Schweizer Recht. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall, ob er sie vollständig, teilweise oder gar nicht übernimmt. Genau darin liegt ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Eigenständigkeit und möglichst lückenlos koordiniertem wirtschaftlichem Druck.
Zwei Entscheide statt einer automatischen Übernahme
Die Schweiz setzte das 20. EU-Sanktionspaket in Etappen um. Am 22. Mai nahm das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zwei belarussische Unternehmen auf die Schweizer Sanktionslisten. Die übrigen Massnahmen beschloss der Bundesrat erst am 18. September; einen Tag später traten sie in Kraft.
Der Grund für die zeitliche Verschiebung ist grundsätzlich im Embargogesetz angelegt. Laut SECO ist die Schweiz zur Übernahme von EU-Sanktionen nicht verpflichtet. Der Bundesrat wägt aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und rechtliche Kriterien ab. Diese Prüfung ermöglicht Abweichungen und Ausnahmen, kostet aber Zeit. Das SECO hält selbst fest, dass die Übernahme von EU-Massnahmen deshalb später bekannt gegeben wird als in Brüssel.
Wichtig ist die rechtliche Trennlinie: Ein EU-Verbot gilt nicht allein deshalb in der Schweiz, weil es in Brüssel beschlossen wurde. Massgebend sind die Schweizer Verordnung und ihre Anhänge. Unternehmen mit Tätigkeiten oder Tochtergesellschaften im EU-Raum können allerdings gleichzeitig anderen Rechtsordnungen unterstehen. Der Schweizer Entscheid schafft daher nicht überall neue Pflichten, beendet aber eine Phase, in der die Regelwerke auseinanderlagen.
Was nach 149 Tagen hinzukommt
Das neue Paket erweitert die Ausfuhrverbote für Güter, die Belarus militärisch, technologisch oder industriell stärken könnten. Auch die Liste der Waren und Technologien, deren Durchfuhr durch Belarus untersagt ist, wird ergänzt. Weitere Einfuhrbeschränkungen betreffen Produkte, die dem Land erhebliche Exporterlöse verschaffen.
Hinzu kommen Finanz- und Dienstleistungsregeln. Verboten werden bestimmte Transaktionen mit Kryptowerten und digitalen Zentralbankwährungen, ausdrücklich auch mit dem digitalen Belarus-Rubel. Transaktionen mit in Belarus ansässigen Kryptodienstleistern und dezentralen Plattformen sind ebenfalls erfasst. Neu untersagt sind zudem verwaltete Sicherheitsdienste für den belarussischen Staat und seine öffentlichen Stellen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten im Land.
Die EU begründet die Verschärfung mit der Unterstützung des Lukaschenko-Regimes für Russlands Krieg gegen die Ukraine. Ihr April-Paket zielte darauf, die Belarus-Regeln weiter an die Russland-Sanktionen anzugleichen. Die Schweiz übernimmt nun denselben Grundsatz, aber auf eigener Rechtsgrundlage.

Eine Lücke – aber kein Beleg für Umgehung
Die 149 Tage bedeuten, dass die neuen sektoralen EU-Verbote während dieser Zeit nicht deckungsgleich im Schweizer Recht standen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Schweizer Akteure die Differenz tatsächlich zur Umgehung genutzt haben. Dafür liefern die veröffentlichten Unterlagen keinen Beleg. Zudem konnten bereits bestehende Schweizer Sanktionen, Exportkontrollen oder Regeln anderer Staaten einschlägig sein.
Der Fall zeigt dennoch ein strukturelles Risiko: Je länger Rechtsordnungen auseinanderliegen, desto komplexer werden Warenklassifikation, Zahlungswege und Konzern-Compliance. Das SECO empfiehlt Firmen, neben Zolltarifnummer und technischen Eigenschaften auch Endverwender, Verwendungszweck und indirekte Lieferketten zu prüfen. Für die Einhaltung sind die Unternehmen selbst verantwortlich.
Eigenständigkeit braucht sichtbare Begründungen
Auch die Wirkung von Sanktionen lässt sich nicht einfach an einer Zahl ablesen. Das SECO bezeichnet sie als schwer messbar und betont, dass breit abgestützte, lückenlose Umsetzung wirksamer ist als isoliertes Vorgehen. Gleichzeitig erlaubt das Schweizer Verfahren eine eigene rechtliche und wirtschaftspolitische Abwägung – gerade weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist.
Damit bleibt die entscheidende Frage politisch: Wie viel Verzögerung ist der Preis einer sorgfältigen eigenständigen Prüfung, und ab wann schwächt sie die gewünschte Koordination? Das neue Belarus-Paket schliesst die konkrete Differenz. Es beseitigt aber nicht das Grunddilemma. Je länger Bern für künftige Entscheide benötigt, desto wichtiger wird eine transparente Erklärung, welche Prüfung diese Zeit rechtfertigt.
Quellen
- SECO: Die Schweiz übernimmt weitere Sanktionen der EU gegen Belarus, 18. September 2026
- SECO: FAQ zu Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Verzögerungen bei Sanktionen
- SECO: Massnahmen gegenüber Belarus und geltende Anhänge
- WBF/SECO: Ausweitung der Schweizer Sanktionslisten, 22. Mai 2026
- Rat der EU: 20. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus, 23. April 2026
- Fedlex: AS 2026 480 – Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus



