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Versiegelte Gerichtsakten liegen neben Richterhammer und Journalistennotizbuch vor dem Bundesgericht.
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SchweizAnalyse14:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Geheimes Gerichtsprotokoll gelangt an Medien – Bundesgericht zeigt Unbekannt an

Ein vertrauliches Protokoll aus Lausanne wurde öffentlich. Die Anzeige richtet sich gegen Unbekannt – und eröffnet einen Grundsatzkonflikt zwischen Amtsgeheimnis und Quellenschutz.

Das Schweizerische Bundesgericht hat wegen der Weitergabe eines vertraulichen Sitzungsprotokolls Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Aus dem Dokument hatte Tamedia über eine interne Diskussion am höchsten Gericht berichtet. Der Vorgang berührt zwei Schutzgüter, die in einer Demokratie regelmässig kollidieren: die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und die Aufgabe der Medien, Vorgänge von öffentlichem Interesse sichtbar zu machen.

Die Anzeige richtet sich nicht gegen Tamedia

Die wichtigste Präzisierung steht am Anfang: Nach den verfügbaren Angaben richtet sich die Strafanzeige gegen Unbekannt. Sie ist keine Feststellung, dass Tamedia oder einzelne Journalistinnen und Journalisten eine Straftat begangen hätten. Nun müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden klären, ob ein Amtsgeheimnis verletzt wurde, wer Zugang zum Protokoll hatte und wie es nach aussen gelangte.

Anlass ist ein Bericht, der aus dem vertraulichen Protokoll einer Gesamtgerichtssitzung zitierte. Thema war demnach das Verhältnis zwischen den Bundesrichtern Beatrice van de Graaf und Yves Donzallaz. Die verschobene Bundesgerichtswahl ist ein weiterer Aspekt dieser Debatte. Über den Inhalt der internen Auseinandersetzung hinaus stellt sich damit die grundsätzliche Frage, wie ein Gericht mit Informationen umgeht, die aus seinen nicht öffentlichen Beratungen stammen.

Was das Amtsgeheimnis schützt

Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs schützt Geheimnisse, die einer Amtsperson in ihrer Funktion anvertraut oder zugänglich geworden sind. Strafbar kann sein, ein solches Geheimnis unbefugt zu offenbaren. Die Pflicht kann auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fortbestehen. Ob sämtliche Passagen eines Sitzungsprotokolls tatsächlich ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis darstellen, hängt jedoch vom konkreten Inhalt, vom Kreis der Berechtigten und vom öffentlichen Interesse ab.

Eine Strafanzeige eröffnet eine Prüfung; sie beweist weder Täterschaft noch Schuld. Für die Öffentlichkeit ist dieser Unterschied zentral, weil die Formulierung «Bundesgericht zeigt Tamedia an» den Sachverhalt verzerren würde. Das Gericht reagiert auf das Leck. Wer geleakt hat, ist nach heutigem Stand offen.

Symbolische Waage zwischen verschlossenen Akten und geschützter Medienquelle.
Amtsgeheimnis und Quellenschutz müssen im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden. KI-generiertes Symbolbild. · JournalPlus / KI-generiertes Symbolbild

Medienrecht setzt eigene Grenzen

Journalistinnen und Journalisten geniessen in der Schweiz einen gesetzlichen Quellenschutz. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage über ihre Informanten verweigern. Dieser Schutz ist nicht grenzenlos, soll aber ermöglichen, Missstände zu recherchieren, ohne Quellen automatisch preiszugeben. Gleichzeitig schützt das Strafrecht interne Informationen staatlicher Stellen.

Die Interessenabwägung ist heikel. Gerichte müssen intern offen beraten können, ohne dass jedes unfertige Argument unmittelbar öffentlich wird. Vertraulichkeit schützt deshalb die Entscheidungsfindung und auch betroffene Personen. Umgekehrt kann eine Veröffentlichung berechtigt sein, wenn sie institutionelle Probleme, Machtkonflikte oder Fragen der richterlichen Unabhängigkeit sichtbar macht.

Dass ein Medium aus einem Dokument zitiert, beantwortet noch nicht, ob jede publizierte Passage journalistisch notwendig war. Ebenso wenig folgt aus der Vertraulichkeit eines Dokuments, dass sein Inhalt nie von öffentlichem Interesse sein kann. Entscheidend sind Kontext, Relevanz und Verhältnismässigkeit.

Das Bundesgericht steht selbst unter Transparenzdruck

Das höchste Gericht entscheidet nicht nur über Transparenzstreitigkeiten anderer Behörden; es muss seine eigene Offenheit begründen. In einem Zugangsstreit zum fraglichen Umfeld hat sich das Bundesgericht mit der Herausgabe von Unterlagen und den Grenzen des Öffentlichkeitsprinzips befasst. Solche Verfahren zeigen, dass institutionelle Transparenz und geschützte Beratung keine Gegensätze mit einer einfachen Lösung sind.

Für das Vertrauen in die Justiz zählt nun ein sauberes Verfahren. Die Ermittlungsbehörden müssen unabhängig klären, wer zur Geheimhaltung verpflichtet war. Das Bundesgericht sollte zugleich erklären, welche Informationen aus welchem Grund geschützt werden. Und Medien müssen nachvollziehbar machen, worin das öffentliche Interesse ihrer Veröffentlichung liegt, ohne ihre Quellen preiszugeben.

Der Fall ist damit mehr als eine Suche nach einem Leck. Er wird zum Test dafür, ob Justiz, Strafverfolgung und Medien ihre unterschiedlichen Rollen wahrnehmen können, ohne Vorverurteilung und ohne Vertraulichkeit als pauschalen Schutz vor öffentlicher Kontrolle zu benutzen.

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