
Circle-Aktionär verklagt Trump wegen Krypto-Geschäften
Die Klage in Washington verbindet den Vorwurf unzulässiger Vorteile aus den Emiraten mit einem behaupteten Wettbewerbsschaden. Ob der Aktionär im Namen von Circle vorgehen darf, ist noch offen.
Ein Aktionär des Stablecoin-Anbieters Circle hat US-Präsident Donald Trump und mehrere mit World Liberty Financial verbundene Unternehmen verklagt. Die am 22. Oktober 2026 beim Bundesgericht für den District of Columbia eingereichte Schrift wirft ihnen vor, durch Geschäfte mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten unzulässige Vorteile erlangt und Circle geschädigt zu haben.
Kläger ist J. Benjamin Greenberg. Er will im Namen von Circle vorgehen, nicht bloss einen persönlichen Anlageverlust geltend machen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1:26-cv-03686. Die Einreichung ist bestätigt; die behaupteten Verfassungs- und Wettbewerbsverstösse sind damit nicht gerichtlich festgestellt. Auch die Zulässigkeit dieses Vorgehens bleibt zu prüfen.
Zwei Transaktionen, unterschiedliche Zahlungswege
Die Klage beschreibt erstens den vereinbarten Verkauf einer Beteiligung von 49 Prozent am Kryptogeschäft für 500 Millionen Dollar. Nach Darstellung des Klägers stammt das Geld aus einem von einem Mitglied der emiratischen Herrscherfamilie unterstützten Anlagevehikel. Teile der Einnahmen seien nach Trumps Amtsantritt an ihn geflossen.
Zweitens beanstandet Greenberg den Einsatz von zwei Milliarden Dollar in USD1, dem Stablecoin des World-Liberty-Geschäfts, für eine Investition des emiratischen Fonds MGX in Binance. Seine These lautet: Durch politische Verbindungen sei Geschäft zum Konkurrenten umgelenkt worden, das sonst Circle und dessen Stablecoin USDC zugutegekommen wäre.
Das sind Vorwürfe der Klägerseite. Insbesondere die behauptete Herkunft staatlicher Vorteile, die Zurechnung zu Trump und der behauptete entgangene Umsatz müssen belegt werden. Zwei Milliarden Dollar Transaktionsvolumen sind nicht gleichbedeutend mit zwei Milliarden Dollar persönlichem Gewinn des Präsidenten.
Warum die Reserven entscheidend sind
Stablecoins sollen ihren Wert an eine Referenzwährung binden. Bei USD1 geht es um den US-Dollar. Zur Deckung werden Reservevermögen gehalten. Wirtschaftlich interessant sind nicht nur die ausgegebenen Token, sondern auch die Erträge, die diese Reserven abwerfen können.
World Liberty erläutert auf seiner eigenen Informationsseite, dass BitGo und verbundene World-Liberty-Unternehmen gemäss ihren Vereinbarungen Anspruch auf Zinsen aus den USD1-Reserven haben. Die Gesellschaft legt dort auch eine indirekte wirtschaftliche Beteiligung Trumps und bestimmter Familienmitglieder offen. Diese Unternehmensangaben erklären das Geschäftsmodell; sie belegen für sich keinen Rechtsverstoss.
Gerade deshalb müssen drei Ebenen getrennt bleiben: der Nennwert ausgegebener Stablecoins, die Einnahmen des Unternehmens und der Anteil, der einem wirtschaftlich Berechtigten zufliesst. Aus der ersten Zahl lässt sich die letzte nicht einfach ablesen.

Ein Aktionär ist nicht die Unternehmensführung
Greenberg erklärt in der Klage, er halte 10 000 Circle-Aktien. Er erhebt eine sogenannte derivative action: einen Versuch, einen Anspruch der Gesellschaft durch einen Aktionär durchzusetzen, wenn die Gesellschaft selbst nicht handelt. Circle ist dabei formell als nominal beklagte Gesellschaft aufgeführt; gegen sie werden laut Schrift keine Ansprüche erhoben.
Die US-Zivilprozessregel 23.1 verlangt unter anderem, dass ein Kläger die Interessen vergleichbarer Aktionäre angemessen vertritt. Er muss konkret darlegen, welche Schritte er gegenüber dem Verwaltungsrat unternommen hat oder weshalb er darauf verzichtete. Greenberg hält ein solches Begehren an Circles Verwaltungsrat für aussichtslos. Ob diese Begründung genügt, ist keine Entscheidung des Klägers, sondern eine Verfahrensfrage für das Gericht.
Auch die verlangten Geldleistungen haben unterschiedliche Adressaten. Die beantragte Abschöpfung soll nach der Klageschrift an das US-Finanzministerium oder nach Anordnung des Gerichts erfolgen. Daneben fordert Greenberg Schadenersatz zugunsten von Circle. Eine erfolgreiche Aktionärsklage wäre deshalb nicht gleichbedeutend mit einer direkten Auszahlung der gesamten beanstandeten Summe an ihn oder andere einzelne Anleger.
Der bei CourtListener sichtbare Registerstand vom 22. Oktober enthält noch keine Klageerwiderung. Das Archiv weist allerdings darauf hin, dass seine Einträge nicht zwingend vollständig oder tagesaktuell sind. Aus dieser Lücke lässt sich weder ein Anerkenntnis noch die Haltung der Beklagten zur Klage ableiten.
Verfassungsfrage und Anlegerfrage sind nicht dasselbe
Die Klage stützt sich auf die Foreign Emoluments Clause. Der Verfassungstext untersagt erfassten Amtsträgern ohne Zustimmung des Kongresses bestimmte Vorteile ausländischer Staaten. Greenberg beantragt unter anderem Unterlassungsanordnungen, eine Offenlegung der Zahlungsströme und die Abschöpfung beanstandeter Einnahmen bei den privaten Gesellschaften. Beantragt ist nicht zugesprochen.
Für die Schweiz folgt daraus kein automatisches Verbot von USD1 oder USDC. Die Nationalbank bezeichnet Stablecoins im Finanzstabilitätsbericht 2026 hierzulande noch als Nischenphänomen, betont aber die Bedeutung internationaler Koordination. Der Fall zeigt, weshalb Reservequalität und Interessenkonflikte getrennt geprüft werden müssen: Ein gedeckter Token beantwortet noch nicht die Frage, wem sein Geschäft nützt und unter welchen rechtlichen Bedingungen.
Quellen
- Originalklage: Greenberg v. Trump, 1:26-cv-03686, Dokument 1 vom 22. Oktober 2026
- Verfahrensregister: Greenberg v. Trump, Bundesgericht District of Columbia
- US-Nationalarchiv: Verfassung, Artikel I, Abschnitt 9, Klausel 8
- US-Gerichte: Aktuelle Federal Rules of Civil Procedure
- Cornell Legal Information Institute: Wortlaut von Rule 23.1
- World Liberty Financial: USD1-Reserveberichte und wirtschaftliche Hinweise
- Schweizerische Nationalbank: Bericht zur Finanzstabilität 2026
- Bloomberg: Bericht über die neu eingereichte Klage


