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Arbeitstisch mit Zeichenpapier, Stiften, Lineal, Farbkarten und Büchern in einem Gestaltungsatelier.
Symbolbild: Arbeitsplatz in einem Gestaltungsatelier · Pexels / Pixabay · Pixabay Content License
WirtschaftAnalyse11:35 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

Jede siebte Person arbeitet selbstständig – die Statistik zählt auch Angestellte im eigenen Betrieb

Die BFS-Zahl für 2025 umfasst auch Inhaber einer AG oder GmbH. Für AHV und Vorsorge gelten andere Abgrenzungen – mit konkreten Folgen für den Versicherungsschutz.

2025 waren in der Schweiz 681’000 Personen im Haupterwerb selbstständig tätig. Das entspricht 13,9 Prozent der Erwerbstätigen, wie das Bundesamt für Statistik am 20. Oktober 2026 mitteilt. Die Zahl umfasst jedoch zwei rechtlich unterschiedliche Gruppen: Menschen, die auf eigene Rechnung arbeiten, und Angestellte in ihrer eigenen AG oder GmbH. Wer aus der Quote auf den Versicherungsschutz schliesst, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.

Die neue Auswertung beschreibt eine Erwerbsform aus statistischer Sicht. Für die Sozialversicherungen ist zusätzlich entscheidend, in welcher rechtlichen und tatsächlichen Form jemand arbeitet. Diese Abgrenzung betrifft Beiträge, Vorsorge und Absicherung – und ist damit mehr als eine Frage der Bezeichnung auf einer Visitenkarte.

Im eigenen Betrieb angestellt

Nach der BFS-Abgrenzung arbeiteten 6,8 Prozent aller Erwerbstätigen auf eigene Rechnung. Weitere 7,2 Prozent waren Arbeitnehmende in ihrem eigenen Betrieb. Dass die gerundeten Teilwerte zusammen 14,0 statt 13,9 Prozent ergeben, ist kein Widerspruch: Jeder Anteil wird separat gerundet.

Das KMU-Portal des Bundes erklärt den Unterschied für die Sozialversicherungen ausdrücklich. Wer eine AG oder GmbH gründet und für diese arbeitet, gilt grundsätzlich als angestellt. Die Person kann Unternehmerin sein und gleichzeitig einen Arbeitnehmerstatus haben. Bei einem Einzelunternehmen wird die Tätigkeit dagegen nach den Kriterien der selbstständigen Erwerbstätigkeit beurteilt.

Die Statistik behauptet also nicht, dass alle erfassten Personen denselben Beitragsregeln unterstehen. Sie fasst unterschiedliche Formen unternehmerischer Arbeit zusammen. Das ist für die Beschreibung des Arbeitsmarkts sinnvoll, verlangt aber Vorsicht, sobald aus dem Befund individuelle Pflichten abgeleitet werden.

Die Ausgleichskasse beurteilt die Tätigkeit

Ob jemand im Sinne der AHV selbstständigerwerbend ist, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt als zentrale Merkmale die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie das Tragen eines eigenen wirtschaftlichen Risikos.

Der Leitfaden des KMU-Portals verweist ausserdem auf die Unabhängigkeit bei Organisation und Arbeitsweise. Eine selbst gewählte Bezeichnung allein entscheidet die Einstufung deshalb nicht. Wer eine Tätigkeit aufnimmt, muss die tatsächlichen Verhältnisse klären und die Anerkennung bei der Ausgleichskasse beantragen.

Das gilt auch bei mehreren beruflichen Rollen. Nach den Informationen des Bundes kann dieselbe Person für eine Tätigkeit als angestellt und für eine andere als selbstständig gelten. Ein Nebenprojekt macht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis somit nicht automatisch eine selbstständige Tätigkeit. Umgekehrt ersetzt ein Lohn aus einer Teilzeitstelle nicht die Prüfung eines eigenen Betriebs.

Vorsorge folgt nicht automatisch der Freiheit

Das KMU-Portal hält fest, dass Selbstständigerwerbende für ihre Vorsorge zu einem grossen Teil selbst verantwortlich sind. Für Angestellte einer eigenen Kapitalgesellschaft sind dagegen die meisten Sozialversicherungen obligatorisch. Welche Regeln im konkreten Fall gelten, lässt sich deshalb nicht aus der allgemeinen Selbstständigenquote ablesen.

Für die Planung eines Betriebs sind zwei getrennte Fragen hilfreich: Wie wird die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich eingestuft? Und welche Risiken sind danach tatsächlich gedeckt? Das BSV stellt für Unternehmen Übersichten zu obligatorischen und freiwilligen Versicherungen bereit. Eine statistische Zuordnung ersetzt weder diese Prüfung noch einen Versicherungsvertrag.

Mehr Arbeit ist kein Beweis für höheren Ertrag

Die BFS-Auswertung zeigt bei Vollzeit tätigen Selbstständigen eine übliche Wochenarbeitszeit von 46,8 Stunden. Bei Arbeitnehmenden nennt sie 41,5 vertragliche Stunden. Die Vergleichsgrössen sind damit nicht völlig identisch: Übliche Arbeitszeit und vertragliche Arbeitszeit beantworten unterschiedliche Fragen. Die Angaben zeigen eine zeitliche Belastung, messen aber weder Produktivität noch verfügbares Einkommen.

Auch Durchschnittswerte sagen wenig über einen einzelnen Betrieb aus. Eine beratende Fachperson, ein landwirtschaftlicher Betrieb und eine Inhaberin einer GmbH haben unterschiedliche Arbeitsabläufe und Risiken. Aus der Zahl «jede siebte Person» lässt sich deshalb weder ein Gründungsboom noch eine allgemeine finanzielle Besserstellung ableiten.

Die neue Statistik macht sichtbar, wie verbreitet unternehmerische Arbeit ist. Für Betroffene beginnt die konkrete Rechnung jedoch bei der eigenen Rechtsform, der Anerkennung ihrer Tätigkeit und der Absicherung ihres Einkommens. Gerade der Unterschied zwischen statistischer Selbstständigkeit und sozialversicherungsrechtlichem Status verdient dabei mehr Aufmerksamkeit.

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