
Kartellvorwurf gegen die FINMA: Wer den Preis der Spital-Mehrleistung bestimmt
Hannes Germann will das Mehrleistungsmodell kippen. Der Bundesrat verteidigt transparente Rechnungen – und bestreitet eine direkte Preisaufsicht über Spitäler.
Der Ausdruck ist scharf, die Rechtslage weniger eindeutig: SVP-Ständerat Hannes Germann bezeichnet das Modell für Spitalzusatzversicherungen als «unzulässiges Kartell». Mit seiner Motion 26.3749 verlangt er, dass die seit 2020 schrittweise durchgesetzten Vorgaben aufgehoben werden. Der Ständerat entschied am 23. September noch nicht über den Inhalt, sondern wies das Geschäft zur Vorprüfung an die zuständige Kommission.
Damit ist vorerst nur der politische Streit eröffnet. Weder die Wettbewerbskommission noch ein Gericht hat das Branchenmodell als rechtswidriges Kartell qualifiziert. Der Kartellbegriff ist in diesem Fall Germanns Vorwurf – kein rechtskräftiger Befund.
Warum die FINMA eingegriffen hat
Ausgangspunkt waren Kontrollen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht. Sie stellte 2020 fest, dass Rechnungen für halbprivate und private Spitalaufenthalte häufig nicht erkennen liessen, welche Leistung zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht worden war. Teilweise erschienen Entschädigungen ungerechtfertigt hoch.
Auch fünf Jahre später sah die FINMA Lücken. Sie berichtete von ärztlichen Leistungen, die teilweise sowohl über die Grund- als auch über die Zusatzversicherung abgerechnet worden seien. In einem besonders auffälligen Einzelfall hatte ein Versicherer für Hotelleistungen auf der Halbprivatabteilung einen internen Referenzwert von 191 Franken pro Nacht berechnet, sich mit dem Spital aber auf 855 Franken geeinigt. Das Beispiel belegt keinen branchenweiten Durchschnitt, zeigt aber, weshalb die Aufsicht nachvollziehbare Begründungen verlangt.
Zwei Märkte, zwei Aufsichten
Die Grundversicherung folgt dem Krankenversicherungsgesetz und wird vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt. Spitalzusatzversicherungen beruhen dagegen auf privatrechtlichen Verträgen nach Versicherungsvertragsgesetz; die Versicherer unterstehen der FINMA.
Genau hier verläuft die umstrittene Grenze. Der Bundesrat hält fest, dass die FINMA Spitäler und Ärzte nicht direkt beaufsichtigen und ihnen keine Tarife vorschreiben darf. Sie darf aber von beaufsichtigten Versicherern im Einzelfall Änderungen an Prämientarifen oder Vertragsbedingungen verlangen. Zur ordentlichen Geschäftsführung gehöre auch, Rechnungen der Leistungserbringer wirksam zu kontrollieren.
Gemeinsame Regeln, individuelle Preise
Als Antwort auf die FINMA-Kritik erarbeitete der Schweizerische Versicherungsverband elf Grundsätze für «Mehrleistungen VVG». Sie sollen definieren, wie Leistungen über die Grundversicherung hinaus beschrieben, bewertet und abgerechnet werden. Laut Verband entsprachen im April 2026 94,1 Prozent der Verträge diesen Vorgaben. Diese Zahl stammt aus der eigenen Projektmessung des SVV.
Der Verband bestreitet, dass daraus ein gemeinsamer Tarif entstanden sei. Verträge und Preise würden weiterhin von jedem Versicherer einzeln mit Spitälern und Ärzten ausgehandelt; die Wettbewerbsbehörden seien über die Arbeiten informiert worden. Eine Information der Behörden ist allerdings nicht dasselbe wie ein formeller Freispruch vom Kartellrecht.

Selbst die Versicherer ziehen eine Grenze
Bemerkenswert ist die differenzierte Position des SVV. Er lehnt Germanns Motion ab, weil eine Abschaffung des Mehrleistungsprinzips die erreichte Transparenz gefährden würde. Zugleich warnt er, Missbrauchsaufsicht dürfe nicht zu einer allgemeinen Preisaufsicht werden. Die FINMA solle ausgehandelte Tarife nicht allein deshalb ersetzen, weil sie hoch erscheinen.
Damit liegt der Kern des Konflikts offen: Transparenzregeln können Doppelvergütungen verhindern, ohne einen Einheitspreis festzulegen. Sobald die Aufsicht jedoch wirtschaftliche Angemessenheit anhand eigener Referenzmodelle beurteilt und deutliche Abweichungen beanstandet, wirkt sie indirekt auf die Verhandlungen ein. Ob dies im Einzelfall vom gesetzlichen Auftrag gedeckt ist, kann letztlich gerichtlich überprüft werden.
Was das Bundesgerichtsurteil tatsächlich sagt
Germann stützt sich unter anderem auf den Leitentscheid BGE 135 V 443. Darin hielt das Bundesgericht fest, wie bei privat oder halbprivat behandelten Versicherten die Pflichtleistungen der Grundversicherung vom privat vereinbarten Tarif abzugrenzen sind. Der Entscheid bestätigt den Raum für privatrechtliche Tarife. Er beurteilt jedoch weder das später entwickelte Branchenframework noch stellt er einen Kartellverstoss fest.
Der Verweis auf das Urteil beantwortet deshalb nicht die ganze heutige Frage. Zu klären ist vielmehr, ob die FINMA lediglich kontrollierbare Mehrleistungen verlangt oder faktisch ein Preisniveau durchsetzt, für das ihr die direkte Zuständigkeit fehlt.
Für Versicherte zählt mehr als der Rechtsstreit
Germann warnt, tiefere Erträge im Zusatzbereich könnten Kosten in die Grundversicherung verschieben und Spitäler schwächen. Dafür nennt die Motion keine belastbare Wirkungsanalyse. Die FINMA verweist umgekehrt darauf, dass Preise und Prämien vieler Spitalzusatzprodukte seit 2020 stagniert oder gesunken seien. Auch daraus folgt noch kein eindeutiger Kausalnachweis.
Für Zusatzversicherte ist entscheidend, welche Mehrleistung ihre Police tatsächlich verspricht und welche Kosten dafür anfallen. Nach Angaben der FINMA bleibt die vertragliche Deckung auch dann bestehen, wenn zwischen Versicherer und Spital vorübergehend kein Vertrag besteht. Vor einer geplanten Behandlung sollten Versicherte dennoch Kostengutsprache und freie Spital- oder Arztwahl prüfen.
Die Kommission muss den Konflikt nun sauber trennen: Welche gemeinsamen Mindeststandards schaffen Transparenz, wo beginnen abgestimmte Marktpraktiken und ab wann wird Aufsicht zur Preissteuerung? Erst diese Prüfung kann zeigen, ob Germanns Kartellvorwurf mehr ist als ein politisches Schlagwort.
Quellen
- Schweizer Parlament: Motion 26.3749 und Stellungnahme des Bundesrates
- FINMA: Fortschritte und Herausforderungen bei Leistungsabrechnungen, 16. Januar 2025
- FINMA: Mängel bei Leistungsabrechnungen, 17. Dezember 2020
- Schweizerischer Versicherungsverband: Sessionsbrief Herbst 2026
- Bundesgericht: BGE 135 V 443
- Medinside: Das «unzulässige Kartell» der Krankenzusatzversicherer



