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Schweizer Einfrankenmünzen aus einer privaten Münzsammlung
Schweizer Einfrankenmünzen als Symbolbild für das Vorsorgesparen. Aufnahme vom 8. Dezember 2022. Foto: Yogabrata Chakraborty (Billjones94) / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
FinanzenRecherche22:00 UhrJournalPlus RedaktionLesezeit: 3 Min.0 Kommentare

BVG-Mindestzins steigt auf 2 Prozent – wer davon profitiert

Auf 100’000 Franken obligatorischem Guthaben bringt der Zinsschritt rechnerisch 750 Franken mehr im Jahr. Für das übrige Kapital entscheidet die Pensionskasse.

Ab Januar 2027 müssen Pensionskassen das obligatorische Altersguthaben mit mindestens 2 Prozent verzinsen. Der Bundesrat hat den Satz am 4. November von bisher 1,25 Prozent angehoben. Er geht damit über die Empfehlung der BVG-Kommission hinaus, die 1,75 Prozent vorgeschlagen hatte.

Für Versicherte kann der Entscheid mehrere Hundert Franken zusätzliche Zinsen im Jahr bringen. Wie viel auf ihrem Konto ankommt, hängt allerdings vom obligatorischen Guthaben und von der Verzinsung ihrer Kasse ab. Wer bereits mehr als 2 Prozent erhält, bekommt durch den Bundesratsentscheid nicht automatisch einen weiteren Zuschlag.

750 Franken mehr auf 100’000 Franken

Bei einem obligatorischen Altersguthaben von 100’000 Franken ergeben 1,25 Prozent einen Jahreszins von 1250 Franken. Mit 2 Prozent sind es 2000 Franken: eine Differenz von 750 Franken. Bei 200’000 Franken verdoppelt sich der Unterschied auf 1500 Franken.

Die Modellrechnung unterstellt, dass das Guthaben während eines ganzen Jahres unverändert verzinst wird. Neue Sparbeiträge und unterjährige Zu- oder Abgänge sind nicht berücksichtigt. Der Zinsschritt beträgt 0,75 Prozentpunkte. Die Zinseinnahmen im Beispiel steigen dadurch um 60 Prozent, das angesparte Kapital aber nicht.

Das zusätzliche Geld wird dem Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Es ist keine jährliche Auszahlung von 750 Franken aufs Lohnkonto. Über die Jahre können auch die gutgeschriebenen Zinsen weitere Zinsen erwirtschaften. Wie gross dieser Effekt bis zur Pensionierung ausfällt, lässt sich aus dem Satz für 2027 allein nicht berechnen.

Das gesetzliche Minimum ist nur ein Teil

Viele Pensionskassen versichern mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen. Für dieses überobligatorische Kapital legt die jeweilige Kasse die Verzinsung selbst fest. Die neue Untergrenze von 2 Prozent lässt sich deshalb nicht einfach auf den Gesamtbetrag jedes Vorsorgeausweises anwenden.

Die Vorsorgeeinrichtung CIEPP erläutert in ihren Informationen für Versicherte, dass eine Kasse auch oberhalb des gesetzlichen Mindestzinses verzinsen darf. Für den überobligatorischen Teil richtet sie den Satz nach ihrer finanziellen Entwicklung aus. Der tatsächliche Zins kann also höher liegen als der vom Bundesrat vorgeschriebene Wert.

Auf dem Vorsorgeausweis lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen dem gesamten Altersguthaben und dem ausgewiesenen BVG-Anteil. Die Pensionskasse Stadt Zürich erklärt diesen Anteil als Vergleichsrechnung zum Nachweis der gesetzlichen Mindestleistungen. Er ist im Gesamtguthaben bereits enthalten und darf nicht nochmals dazugerechnet werden.

Säulen und Kantonswappen an der Fassade des Bundeshauses in Bern
Teilansicht des Bundeshauses in Bern. Archivaufnahme vom 25. Juni 2015. Foto: Zinneke / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0. Das Bild zeigt nicht die aktuelle Bundesratssitzung.

Gute Reserven, unterschiedliche Interessen

Der Bundesrat begründet die Erhöhung mit der soliden finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Nach Schätzungen des Bundesamts für Sozialversicherungen erzielten sie 2025 durchschnittlich 6,1 Prozent Rendite und 2026 bis Ende August 5,4 Prozent. Der geschätzte durchschnittliche Deckungsgrad der Einrichtungen ohne Staatsgarantie lag Ende August bei 122,5 Prozent.

Damit übersteigen die vorhandenen Vermögen im Durchschnitt die zur Deckung der Verpflichtungen benötigten Mittel. Der Durchschnitt sagt aber nicht, wie gross der Spielraum einer bestimmten Kasse ist. Der Bundesrat will mit der höheren Verzinsung auch einen Ausgleich für die seit 2022 aufgelaufene Teuerung schaffen.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse begrüssen den Entscheid, wie SRF berichtet. Der Schweizerische Versicherungsverband hält dagegen 1 Prozent für angemessen. Er argumentiert, der Mindestzins müsse im Voraus zugesichert werden, während die Anlageergebnisse erst nachträglich feststünden. Zudem benötigten Kassen Erträge für Rückstellungen, Reserven und laufende Rentenverpflichtungen. Der Branchenverband vertritt die Privatversicherer, darunter Anbieter von Vollversicherungslösungen.

Die Rentenprognose bleibt eine Hochrechnung

Mit dem Mindestzins wird das Kapital während der Sparphase verzinst. Der Umwandlungssatz hat eine andere Aufgabe: Er bestimmt bei der Pensionierung, welche jährliche Rente aus dem vorhandenen Kapital entsteht. Aus dem neuen Zins folgt deshalb weder eine Rentenerhöhung um 0,75 Prozentpunkte noch eine automatische Anpassung bereits laufender Altersrenten.

Auch die vorausberechnete Rente auf dem Vorsorgeausweis ist keine verbindliche Zusage. Sie beruht auf Annahmen zu künftigen Beiträgen und Zinsen; die PKZH weist ausdrücklich darauf hin, dass daraus kein Leistungsanspruch entsteht. Wer die Wirkung des Entscheids auf das eigene Guthaben nachvollziehen will, braucht von seiner Kasse zwei Angaben für 2027: den obligatorischen BVG-Anteil und den tatsächlich gutgeschriebenen Zinssatz.

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