
Russland-Sanktionen erfassen mehr Schweizer Kryptoanbieter
Seit dem 5. November gilt das Erwerbsverbot unabhängig von der Art der Kryptodienstleistung. Die Verordnung enthält jedoch Ausnahmen nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel.
Die Schweiz hat die Regeln für den Erwerb von Eigentum an Kryptoanbietern verschärft. Seit dem 5. November 2026 erfasst die entsprechende Bestimmung der Ukraine-Verordnung Unternehmen, die Kryptodienstleistungen erbringen, unabhängig von deren Art. Zuvor nannte sie Dienstleistungen rund um Krypto-Wallets, Krypto-Konten und die Verwahrung. Die FINMA machte am 6. November auf die Anpassung aufmerksam.
Der Beschluss stammt vom Bundesrat, nicht von der Finanzmarktaufsicht. Laut deren Mitteilung schliesst sich die Schweiz Massnahmen des 21. EU-Sanktionspakets gegenüber Russland und Belarus an. Daneben wurden die Sanktionslisten durch das Wirtschaftsdepartement WBF angepasst. Die FINMA verlangt von den Finanzintermediären, die Verbote und Meldepflichten umzusetzen.
Eigentum, Kontrolle und Leitung sind geregelt
Die Änderung steht in Artikel 20 Absatz 2bis Buchstabe a der Ukraine-Verordnung. Verboten ist, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen den direkten oder indirekten Eigentumserwerb an den erfassten Unternehmen zu ermöglichen. Der Gesetzestext nennt Unternehmen, die nach schweizerischem Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet oder eingetragen sind.
Die weiteren Buchstaben erfassen auch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle und Funktionen in Leitungsgremien dieser Unternehmen. Damit geht die Prüfung über die Frage hinaus, wer einen Kaufvertrag unterschreibt. Auch indirekte Eigentums- und Kontrollverhältnisse sind nach dem Wortlaut zu berücksichtigen. Die Änderung von Buchstabe a wurde am 4. November beschlossen und trat laut der amtlichen Fussnote am folgenden Tag in Kraft.
Die persönlichen Ausnahmen stehen weiterhin im Gesetz
Die Kurzmeldung der FINMA fasst das Erwerbsverbot knapp zusammen. Für die konkrete Anwendung ist auch Absatz 3 wichtig: Die Verbote der Absätze 1 bis 2bis gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs. Ausgenommen sind zudem natürliche Personen mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Staates oder des Vereinigten Königreichs.
Eine pauschale Aussage, jede russische Person dürfe keinerlei Beteiligung an einem Schweizer Kryptoanbieter erwerben, wäre deshalb unvollständig. Die persönlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Diese Ausnahme in Artikel 20 hebt allerdings keine anderen anwendbaren Sanktionsbestimmungen auf. Die Identität einer Person und eine allfällige Listung bleiben getrennt zu beachten.
Auch bestehende Beteiligungen sind nicht ohne Weiteres mit einem neu ermöglichten Erwerb gleichzusetzen. Die aktuelle Änderung erweitert den Kreis erfasster Dienstleistungen. Sie ist für sich allein kein Beleg, dass sämtliche vorhandenen Beteiligungen eingezogen oder alle Kundenkonten geschlossen werden müssten.

SECO und MROS haben verschiedene Aufgaben
Für Finanzintermediäre erinnert die FINMA an die Sperrung von Vermögenswerten sanktionierter Personen und die Meldung betroffener Geschäftsbeziehungen an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Zusätzlich können Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bestehen. Die Sanktionsmeldung erledigt diese Prüfung nicht automatisch mit.
Bleiben Verdachtsmomente, verlangt die Aufsicht zusätzliche Abklärungen nach Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes. Können sie nicht ausgeräumt werden, ist nach ihrer Mitteilung unverzüglich eine Meldung nach Artikel 9 an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS erforderlich. Die beiden Wege verfolgen unterschiedliche Zwecke: Sanktionsvollzug einerseits, Verdachtsprüfung im Geldwäschereibereich andererseits.
Die bei fedpol angesiedelte MROS analysiert eingehende Verdachtsmeldungen und ergänzt sie mit weiteren Informationen. Sie entscheidet anschliessend im Einzelfall über eine Anzeige an die Bundesanwaltschaft oder eine kantonale Staatsanwaltschaft. Eine Meldung ist damit noch keine Verurteilung und kein öffentlich festgestellter Verstoss.
Die neuen Termine sind bereits verstrichen
Nach der FINMA-Mitteilung traten die Listenänderungen am 4. November um 23 Uhr und die sektoriellen Massnahmen am 5. November in Kraft. Es handelt sich also nicht um eine erst angekündigte Anpassung. Für eine konkrete Transaktion ist der geltende Verordnungstext massgebend; das SECO verweist dafür ausdrücklich auf die amtliche Fassung bei Fedlex.
Der Bundesrat entscheidet laut SECO jeweils, ob EU-Sanktionen vollständig, teilweise oder nicht übernommen werden. Ein europäischer Beschluss und dessen Schweizer Umsetzung sind deshalb getrennte Schritte. Unternehmen müssen bei einer laufenden Prüfung sowohl die aktuelle Liste als auch die einschlägigen Verbote und Ausnahmen berücksichtigen – nicht allein den Veröffentlichungstag der FINMA-Nachricht.
Quellen
- FINMA: Sanktionen Russland und Belarus, 6. November 2026
- Fedlex: Ukraine-Verordnung, insbesondere Artikel 20, geltende Fassung
- SECO: Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
- SECO: Allgemeine Informationen zu Sanktionen
- fedpol: Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei MROS
- Titelbild: Yogabrata Chakraborty / Billjones94, Schweizer Einfrankenmünzen
- Lizenz Titelbild: CC BY-SA 4.0
- Artikelbild: Zinneke, Bundeshaus Bern
- Lizenz Artikelbild: CC BY-SA 3.0

