
Grosswasserkraft erhält 21,4 Millionen Franken Marktprämien
Drei Empfänger werden für Anteile an zwei Anlagen unterstützt. Der Fördertopf bleibt zu fast vier Fünfteln unbeansprucht.
Drei Empfänger erhalten zusammen 21,4 Millionen Franken Marktprämie für Strom aus zwei Schweizer Grosswasserkraftanlagen. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die Ansprüche für das Geschäftsjahr 2025 geprüft und verfügt. Mit der am 2. November bekanntgegebenen Unterstützung wird Produktion abgegolten, deren Erlöse die anerkannten Kosten nicht deckten.
Die Zahl der Empfänger ist dabei nicht mit der Zahl der Kraftwerke gleichzusetzen. Laut Faktenblatt werden drei Beteiligungen an insgesamt zwei Anlagen beziehungsweise Kraftwerksgesellschaften unterstützt. Welche Unternehmen dahinterstehen und wie sich der Betrag auf sie verteilt, veröffentlicht das BFE nicht. Die Energieförderungsverordnung sieht für die öffentliche Mitteilung aggregierte Angaben vor.
Nur ein Teil des Fördertopfs wird gebraucht
Für die Marktprämie stehen dieses Jahr rund 100 Millionen Franken bereit. Mit 21,4 Millionen wird davon gut ein Fünftel beansprucht. Im Vorjahr waren für das Geschäftsjahr 2024 rund 19,6 Millionen Franken an ebenfalls drei Empfänger gegangen. Die neue Zusage liegt somit 1,8 Millionen Franken höher.
Der geringe Abruf hat nach Darstellung des BFE mit den hohen Strompreisen zu tun. Für das Kalenderjahr 2025 nennt es einen durchschnittlichen Spotmarktpreis von 95,33 Franken je Megawattstunde. Im Mittel der Jahre 2017 bis 2020 waren es 48,40 Franken gewesen. Ein hoher Marktpreis erleichtert es den Anlagen, ihre Kosten mit Stromverkäufen zu decken, und verringert damit den Bedarf an dieser Unterstützung.
Trotzdem genügt der Jahresdurchschnitt nicht, um über die Rentabilität eines einzelnen Kraftwerks zu urteilen. Für die Berechnung bewertet das BFE dessen stündliche Produktion mit den jeweiligen Stundenpreisen. Damit zählt auch, wann ein Werk Strom erzeugt. Die nun unterstützte Strommenge beträgt 2142 Millionen Kilowattstunden, rund 5,7 Prozent der Schweizer Wasserkrafterzeugung von 2025.
Bei der Prüfung zählen auch andere Einnahmen
Die Marktprämie richtet sich an Grosswasserkraftanlagen mit mehr als zehn Megawatt Leistung. Anspruch hat derjenige, der das Risiko der ungedeckten Gestehungskosten trägt. Das kann ein Betreiber oder Eigentümer sein, aber auch ein Stromversorger mit einem entsprechenden Abnahmevertrag.
Das BFE prüfte die Gesuche zusammen mit seiner mandatierten Vollzugsstelle AFRY Schweiz. Verglichen werden die anerkannten Kosten mit den Erlösen. Der Beitrag ist auf einen Rappen pro Kilowattstunde begrenzt. Er ersetzt damit keine beliebig hohe Differenz zwischen Kosten und Verkaufserlös.
Seit der auf Anfang 2025 revidierten Verordnung werden zusätzliche Erlösmöglichkeiten berücksichtigt. Dazu gehören Systemdienstleistungen, also Leistungen für den Betrieb des Stromsystems, sowie Terminhandel, Winterreserve und Herkunftsnachweise. Auf der Kostenseite kommen gesamtbetriebliche Leistungen und die Vermarktung des Stroms hinzu. Die Unterstützung wird folglich nicht ausschliesslich anhand eines Börsenpreises bestimmt.
Die Einnahmen aus der Winterreserve sind für die Abgrenzung wichtig: Sie gehen in die Rechnung ein, bevor eine ungedeckte Lücke festgestellt wird. Die Marktprämie ist keine zusätzliche Vergütung dafür, dass ein Unternehmen an der Reserve teilnimmt, sondern gleicht nach den Förderregeln verbleibende ungedeckte Kosten aus.

Stromkunden finanzieren den Ausgleich
Finanziert wird die Marktprämie über den Netzzuschlagsfonds. Stromkundinnen und Stromkunden bezahlen einen Netzzuschlag von 2,3 Rappen pro verbrauchter Kilowattstunde. Davon sind nach Energiegesetz 0,2 Rappen für die Marktprämie vorgesehen. Der grössere Fonds finanziert daneben weitere Instrumente zur Förderung erneuerbarer Energien.
Für einen Haushalt mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 4500 Kilowattstunden ergibt der gesamte Zuschlag rechnerisch 103,50 Franken. Der gesetzlich für die Marktprämie vorgesehene Anteil entspricht bei diesem Beispiel neun Franken. Das ist keine zusätzliche Rechnung neben dem Zuschlag. Ebenso lässt sich daraus nicht ableiten, dass genau diese neun Franken vollständig an die drei Empfänger fliessen: Die verfügbaren Mittel werden dieses Jahr nicht ausgeschöpft und anderweitig nach den gesetzlichen Vorgaben eingesetzt.
Eine doppelte Förderung soll der Grundversorgungsabzug verhindern. Strom, der zu Gestehungskosten in der Grundversorgung hätte verkauft werden können, berechtigt nicht zur Marktprämie. Bei zwei der drei Gesuchsteller bestand laut BFE kein solcher Absatz; der dritte konnte 0,269 Gigawattstunden entsprechend verkaufen.
Nächste Eingabefrist ist Ende Mai 2027
Für neue, erheblich erweiterte oder erneuerte Wasserkraftanlagen gibt es andere Förderwege, darunter die gleitende Marktprämie als Alternative zu Investitionsbeiträgen. Die jetzt verfügten 21,4 Millionen gehören zum Instrument für bestehende Anlagen.
Die Verfügungen können innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für Ansprüche aus dem laufenden Geschäftsjahr 2026 endet die nächste Eingabefrist am 31. Mai 2027. Das befristete Instrument läuft für Geschäftszahlen bis 2030; die letzte Auszahlung ist 2031 vorgesehen.

